Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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vor fünf Jahren veräußert habe, daher nicht Schuldner der mit dem Besitze des Anwesens 
zusammenhängenden Umlagen für das Jahr 1899 sei, verhandelt und entschieden. Damit 
hat es seine Zuständigkeit überschritten und in das Gebiet der Verwaltung eingegriffen. 
Mit dem Einwande, daß er die von ihm geforderten Umlagen nicht schulde, stellt der Kläger 
das Bestehen seiner Umlagenpflicht in Abrede. Die Frage aber, ob und aus welchem 
Grunde Jemand umlagenpflichtig ist, gehört dem Gebiete des öffentlichen Rechtes an und 
ist ausschließlich von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Dazu kommt, daß der 
Grund, auf den der Kläger die Bestreitung seiner Umlagenpflicht stützt, nicht ausschlag- 
gebend ist. Nach Art. 43 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins 
vom 29. April 1869 ist für die Umlagenpflicht der Umstand maßgebend, daß Jemand in 
der Gemeinde mit einer direkten Stenuer angelegt ist. Der gleiche Grundsatz gilt nach den 
Art. 31 u. ff. des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, und nach 
den Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs 
für die deutschen Schulen betreffend, für die Vertheilung und Erhebung der Distrikts= und 
der Schulumlagen. Entscheidend für die Verpflichtung des Klägers, die von ihm geforderten 
Umlagen zu zahlen, ist daher nicht die Frage, ob er im Jahre 1899 Besitzer des An- 
wesens Haus-Nr. 54 in Kriestorf war und es noch ist, sondern lediglich die Thatsache 
seiner Veranlagung mit direkten Staatssteuern im Gemeindegebiete (Seydel, Bayerisches 
Staatsrecht I. Aufl. Bd. IV S. 523 ff). Solange diese Steuerveranlagung besteht, ist 
auch ohne Weiteres seine Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen begründet. Darüber, ob 
und in welcher Weise Jemand mit einer Steuer anzulegen sei, steht den Finanzbehörden 
die Entscheidung zu. Ist in Folge einer in den Verhältnissen des Steuerpflichtigen einge- 
tretenen Aenderung die Steuerveranlagung nicht mehr zutreffend, so hat sich der Steuer- 
pflichtige an die einschlägige Finanzbehörde zu wenden und im Instanzenzuge bei den 
Finanzverwaltungsstellen die Aenderung seiner Steuerveranlagung und dadurch mittelbar 
auch seiner Umlagenpflicht zu veranlassen. Den Gerichten aber steht die Entscheidung über 
die für die Frage der Steueranlage in Betracht kommenden Verhältnisse nicht zu. 
Hienach war zu erkennen, wie geschehen. 
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 24. April 1901, an der Theil genommen haben der Präsident Staatsrath 
Ritter von Heller und die Räthe Osthelder, Dr. Haiß, Keller, Kunkel, Hübsch, 
Dorner, der Generalstaatsanwalt Martin und als Gerichtsschreiber der Sekretär des 
Obersten Landesgerichts Schein. " 
gez. von Peller.
	        
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