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vor fünf Jahren veräußert habe, daher nicht Schuldner der mit dem Besitze des Anwesens
zusammenhängenden Umlagen für das Jahr 1899 sei, verhandelt und entschieden. Damit
hat es seine Zuständigkeit überschritten und in das Gebiet der Verwaltung eingegriffen.
Mit dem Einwande, daß er die von ihm geforderten Umlagen nicht schulde, stellt der Kläger
das Bestehen seiner Umlagenpflicht in Abrede. Die Frage aber, ob und aus welchem
Grunde Jemand umlagenpflichtig ist, gehört dem Gebiete des öffentlichen Rechtes an und
ist ausschließlich von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Dazu kommt, daß der
Grund, auf den der Kläger die Bestreitung seiner Umlagenpflicht stützt, nicht ausschlag-
gebend ist. Nach Art. 43 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins
vom 29. April 1869 ist für die Umlagenpflicht der Umstand maßgebend, daß Jemand in
der Gemeinde mit einer direkten Stenuer angelegt ist. Der gleiche Grundsatz gilt nach den
Art. 31 u. ff. des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, und nach
den Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs
für die deutschen Schulen betreffend, für die Vertheilung und Erhebung der Distrikts= und
der Schulumlagen. Entscheidend für die Verpflichtung des Klägers, die von ihm geforderten
Umlagen zu zahlen, ist daher nicht die Frage, ob er im Jahre 1899 Besitzer des An-
wesens Haus-Nr. 54 in Kriestorf war und es noch ist, sondern lediglich die Thatsache
seiner Veranlagung mit direkten Staatssteuern im Gemeindegebiete (Seydel, Bayerisches
Staatsrecht I. Aufl. Bd. IV S. 523 ff). Solange diese Steuerveranlagung besteht, ist
auch ohne Weiteres seine Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen begründet. Darüber, ob
und in welcher Weise Jemand mit einer Steuer anzulegen sei, steht den Finanzbehörden
die Entscheidung zu. Ist in Folge einer in den Verhältnissen des Steuerpflichtigen einge-
tretenen Aenderung die Steuerveranlagung nicht mehr zutreffend, so hat sich der Steuer-
pflichtige an die einschlägige Finanzbehörde zu wenden und im Instanzenzuge bei den
Finanzverwaltungsstellen die Aenderung seiner Steuerveranlagung und dadurch mittelbar
auch seiner Umlagenpflicht zu veranlassen. Den Gerichten aber steht die Entscheidung über
die für die Frage der Steueranlage in Betracht kommenden Verhältnisse nicht zu.
Hienach war zu erkennen, wie geschehen.
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 24. April 1901, an der Theil genommen haben der Präsident Staatsrath
Ritter von Heller und die Räthe Osthelder, Dr. Haiß, Keller, Kunkel, Hübsch,
Dorner, der Generalstaatsanwalt Martin und als Gerichtsschreiber der Sekretär des
Obersten Landesgerichts Schein. "
gez. von Peller.