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haus zu verbringen sei, er in die Universitätsklinik zu Erlangen gebracht werden müsse, in
diese Klinik befördern. Der Betriebsunternehmer Dörr hatte schon vor dem Inslebentreten
der Betriebskrankenkasse seinen Arbeitern, auch dem Karl Ranzinger, bei den wöchentlichen
Lohnzahlungen den Betrag von je 0,30 X einbehalten und zwar, wie die Armenpflege
Feucht behauptet, als Beitrag zur Krankenversicherung, wie dagegen Johann Dörr behauptet,
als Beitrag zu Versicherungszwecken im Allgemeinen. Ranzinger wurde vom 13. Mai
bis zum 4. Juli 1896 in der Klinik zu Erlangen behandelt und verpflegt und am 4. Juli
als „Lgebessert“ entlassen. Er blieb dann auf Anordnung der Armenpflege Feucht noch längere
Zeit in der Behandlung des praktischen Arztes DOr. Hundertpfund von Altdorf; von
dieser Anordnung wurde dem Dörr gleichfalls Mittheilung gemacht. Der Armenpfleg-
schaftsrath forderte darauf von Dörr den Ersatz der von der Armenpflege gemachten Auf-
wendungen, nämlich 6,80 X Kosten der ersten Hilfeleistung, insbesondere der Beförderung
des Ranzinger von Feucht nach Erlangen, 80 .K Kosten der Behandlung und Verpflegung
in der Klinik und 57 X Gebühren des praktischen Arztes Or. Hundertpfund in Alt-
dorf für die Behandlung des Ranzinger in der Zeit vor seiner Verbringung nach Erlangen
und nach seiner Entlassung aus der Klinik. Da der Unternehmer Dörr trotz der wieder-
holten Zusicherung seiner Angestellten, die Sache werde bereinigt werden, der Aufforderung
zur Zahlung nicht nachkam, richtete der Armenpflegschaftsrath Feucht am 10. Juli 1896 an
das Bezirksamt Nürnberg das Gesuch, „die Firma Dörr zur baldigen Erfüllung ihrer
gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten“. Diese Behärde stellte Ermittelungen über den Sach-
verhalt, insbesondere darüber an, ob der Arbeiter Ranzinger bei einer Gemeinde= oder
Ortskrankenkasse als dem Versicherungszwange unterliegender Arbeiter angemeldet war. Da
sich diese Ermittelungen in die Länge zogen, auch der zur Erklärung aufgeforderte Betriebs-
unternehmer Dörr seine Ersatzverbindlichkeit mit dem Einwande bestritt, daß Ranzinger
zur Zeit seiner Erkrankung als Arbeiter im Betriebe des Unternehmens gar nicht mehr
beschäftigt gewesen sei, stand der Armenpflegschaftsrath von der weiteren Verfolgung seines
Anspruchs bei der Verwaltungsbehörde ab und betrat den Rechtsweg, indem er bei dem
Amtsgerichte Altdorf Klage gegen Johann Dörr erhob mit dem Antrage, den Beklagten
zur Zahlung von 143,80 X und zur Tragung der Kosten zu verurtheilen. Durch das
Endurtheil des Amtsgerichts vom 13. Dezember 1898 wurde die Klage abgewiesen, und
die von der Armenpflege gegen das Urtheil eingelegte Berufung wurde durch das Urtheil
des Landgerichts Nürnberg vom 9. Oktober 1899 als unbegründet „verworfen“". Diese
Urtheile gründen sich in erster Linie auf die Annahme, daß nicht ein bürgerlicher Rechts-
streit, sondern eine Verwaltungssache vorliege, der Rechtsweg also unzulässig sei. Der
Armenpflegschaftsrath Feucht wandte sich nun abermals an das Bezirksamt Nürnberg mit
dem Antrage, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Inhaber der Holztransportunter-