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nehmer-Firma Johann Dörr zur Zahlung der oben bezeichneten, inzwischen von der Armen-
pflege an die Forderungsberechtigten gezahlten Beträge zu verurtheilen. Das Bezirksamt
entschied, nachdem es den Dörr über den Antrag vernommen hatte, am 6. Februar 1900,
daß der Anspruch der Gemeinde Feucht gegen den früheren Holztransportunternehmer Johann
Dörr auf Zahlung von 143,80 .X abgewiesen werde und die Gemeinde die Kosten des
Verfahrens zu tragen habe. Die Entscheidung gründet sich darauf, daß nach der Art der
Begründung des Anspruchs die Verwaltungsbehörde nicht zuständig sei, sondern, da sich der
Anspruch auf die Behauptungen stütze, der Betriebsunternehmer Dörr habe von dem Arbeiter
Ranzinger Versicherungsbeiträge erhoben, auch seine Unterstützungs= oder Ersatzpflicht an-
erkannt, ein Rechtsverhältniß des bürgerlichen Rechtes in Frage stehe, das sich der Entscheidung
durch die Verwaltungsbehörde entziehe, weil es nicht als Grundlage einer öffentlich rechtlichen
Verbindlichkeit angesehen werden könne. Die vom Armenpflegschaftsrathe gegen diese Ent-
scheidung eingelegte Beschwerde wurde durch den Bescheid der Regierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern, vom 1. Dezember 1900 verworfen. Vorher, durch eine Entschließung
vom 19. April 1900, hatte die Beschwerdeinstanz dem Armenpflegschaftsrathe Feucht die
Aufforderung zugehen lassen, „eine präcise und beschlußmäßige Erklärung darüber abzugeben,
auf welche Thatsachen er die in Frage stehende Ersatzforderung gegen den Brauereiverwalter
und vormaligen Holztransportunternehmer Johann Dörr gründe“. Der Armenpflegschafts-
rath gab am 8. Mai 1900 auf Grund seines Beschlusses vom 3. desselben Monats die
Erklärung ab, der Anspruch der Armenpflege stütze sich auf die von Dörr zugestandene
Thatsache, daß er dem Arbeiter Nanzinger wie seinen sämmtlichen Arbeitern gegenüber
durch die schon sechs Monate vor der Genehmigung seiner Betriebskrankenkasse begonnene
Vereinnahmung der Krankenkassebeiträge die Verpflichtung übernommen hatte, im Falle seiner
Erkrankung für ihn zu sorgen, ferner darauf, daß er dieser Verpflichtung auf die ihm
wiederholt zugegangene Meldung der schweren Erkrankung des Ranzinger vom 4. bis
zum 13. Mai nicht nachgekommen sei, so daß die Armenpflege habe eingreifen müssen, daß
er seine Verpflichtung zur Krankenfürsorge auf das Schreiben des Armenpflegschaftsraths
ausdrücklich anerkannt und Anweisung gegeben habe, den Ranzinger nicht nach Altdorf,
sondern in die medizinische Klinik zu Erlangen zu bringen.
Mit einer Eingabe vom 6. Februar l. Is. beantragte der Armenpflegschaftsrath Feucht
bei dem Amtsgerichte Altdorf die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt gemäß den
Art. 22, 23 des Gesetzes vom 18. August 1878, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten, den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend.
Der Antrag wurde dem Johann Dörr und dem Bezirksamte Nürnberg mitgetheilt.
Denkschriften wurden nicht eingereicht, und nach dem Ablauf der hiefür bestimmten Frist
wurden die Akten an den Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte ein-