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wurde dieser Inhalt der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte
vom klägerischen Vertreter vorgetragen, und nach dem Thatbestande des Versäumnißurtheils
des Amtsgerichts Altdorf vom 1. August 1898, auf den das Gericht in dem die Klage
abweisenden Endurtheile vom 13. Dezember 1898 ausdrücklich Bezug nahm, stützte der
Vertreter der Armenpflege auch bei der Verhandlung, auf Grund deren das Endurtheil
erging, den Anspruch auf die Behauptung, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber seine
Unterstützungspflicht anerkaunt und den Auftrag gegeben habe, für die Beförderung des
Ranzinger in die Klinik zu Erlangen zu sorgen. Der Anspruch wird hienach, wenigstens
soweit er die Auslagen von 6,80 X und 80 X betrifft, auf privatrechtliche Titel gegründet,
zunächst auf die Ertheilung und die Ausführung eines Auftrags. Daß mit der Behauptung,
der Beklagte habe „seine Unterstützungspflicht anerkannt“, ein vertragsmäßiges Anerkenntniß
des Beklagten gegenüber der Armenpflege behauptet werden wollte, nämlich die Anerkennung
der Verpflichtung, für den entstehenden Kostenaufwand aufzukommen, ergibt der unmittelbare
Zusammenhang dieser Behauptung mit den Behauptungen bezüglich des Auftrags. Soweit
dagegen der Ersatzanspruch die Auslage von 57 J¾ betrifft, ist zwar weder ein vertrags-
mäßiges „Anerkenntuiß", noch ein besonderer „Auftrag“ behauptet. Abgesehen jedoch von
der Frage, ob nicht mit der Behauptung, die weitere ärztliche Behandlung des Ranzinger
sei „mit ausdrücklicher Zustimmung“ des Beklagten von der Armenpflege veranlaßt worden,
ein wiederholtes stillschweigendes Anerkenntniß und eine Forterstreckung des Auftragsverhält-
nisses behauptet werden wollte, ist damit doch jedenfalls, insbesondere im Zusammenhalte
mit den übrigen Behauptungen der Klägerin, die Behauptung aufsgestellt, daß die Armen-
pflege durch Erfüllung einer dem Beklagten gesetzlich obliegenden Verpflichtung die Geschäfte
des Beklagten besorgt habe. Auch die Besorgung fremder Geschäfte ohne Auftrag kann
geeignet sein, einen Privatrechtsanspruch zu begründen. Endlich kann auch die schuldhafte
Verursachung eines Vermögensschadens, die auf die Nichtbefolgung eines öffentlich rechtlichen
Gebots zurückzuführen ist, einen privatrechtlichen Anspruch auf Ersatz begründen.
Andere Thatsachen als die angeführten sind zur Begründung des Anspruchs auch in
den an die Verwaltungsbehörden gerichteten Anträgen von der Armenpflege nicht behauptet
worden, sondern der erhobene Aunspruch ist hier in thatsächlicher Beziehung im Wesentlichen
ebenso begründet wie in dem bei dem Gerichte auhängig gewesenen Verfahren. Die Armen-
pflege hatte zwar auch noch geltend gemacht, daß der Unternehmer Johann Dörr schon
lange Zeit, bevor die „Betriebskrankenkasse für den Waldbahnbetrieb und Holztransport der
Firma Johann Dörr in Nürnberg“ ins Leben getreten war, von seinen Arbeitern je den
Betrag von 0,30 „X durch Abzug am Wochenlohne erhoben habe. Daß aber Johann Dörr
mit seinen Arbeitern, insbesondere mit Ranzinger, vereinbart hatte, gegen die Zahlung
von 0,30 X für jede Woche der Beschäftigung im Falle einer Erkrankung des Arbeiters
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