Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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wurde dieser Inhalt der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte 
vom klägerischen Vertreter vorgetragen, und nach dem Thatbestande des Versäumnißurtheils 
des Amtsgerichts Altdorf vom 1. August 1898, auf den das Gericht in dem die Klage 
abweisenden Endurtheile vom 13. Dezember 1898 ausdrücklich Bezug nahm, stützte der 
Vertreter der Armenpflege auch bei der Verhandlung, auf Grund deren das Endurtheil 
erging, den Anspruch auf die Behauptung, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber seine 
Unterstützungspflicht anerkaunt und den Auftrag gegeben habe, für die Beförderung des 
Ranzinger in die Klinik zu Erlangen zu sorgen. Der Anspruch wird hienach, wenigstens 
soweit er die Auslagen von 6,80 X und 80 X betrifft, auf privatrechtliche Titel gegründet, 
zunächst auf die Ertheilung und die Ausführung eines Auftrags. Daß mit der Behauptung, 
der Beklagte habe „seine Unterstützungspflicht anerkannt“, ein vertragsmäßiges Anerkenntniß 
des Beklagten gegenüber der Armenpflege behauptet werden wollte, nämlich die Anerkennung 
der Verpflichtung, für den entstehenden Kostenaufwand aufzukommen, ergibt der unmittelbare 
Zusammenhang dieser Behauptung mit den Behauptungen bezüglich des Auftrags. Soweit 
dagegen der Ersatzanspruch die Auslage von 57 J¾ betrifft, ist zwar weder ein vertrags- 
mäßiges „Anerkenntuiß", noch ein besonderer „Auftrag“ behauptet. Abgesehen jedoch von 
der Frage, ob nicht mit der Behauptung, die weitere ärztliche Behandlung des Ranzinger 
sei „mit ausdrücklicher Zustimmung“ des Beklagten von der Armenpflege veranlaßt worden, 
ein wiederholtes stillschweigendes Anerkenntniß und eine Forterstreckung des Auftragsverhält- 
nisses behauptet werden wollte, ist damit doch jedenfalls, insbesondere im Zusammenhalte 
mit den übrigen Behauptungen der Klägerin, die Behauptung aufsgestellt, daß die Armen- 
pflege durch Erfüllung einer dem Beklagten gesetzlich obliegenden Verpflichtung die Geschäfte 
des Beklagten besorgt habe. Auch die Besorgung fremder Geschäfte ohne Auftrag kann 
geeignet sein, einen Privatrechtsanspruch zu begründen. Endlich kann auch die schuldhafte 
Verursachung eines Vermögensschadens, die auf die Nichtbefolgung eines öffentlich rechtlichen 
Gebots zurückzuführen ist, einen privatrechtlichen Anspruch auf Ersatz begründen. 
Andere Thatsachen als die angeführten sind zur Begründung des Anspruchs auch in 
den an die Verwaltungsbehörden gerichteten Anträgen von der Armenpflege nicht behauptet 
worden, sondern der erhobene Aunspruch ist hier in thatsächlicher Beziehung im Wesentlichen 
ebenso begründet wie in dem bei dem Gerichte auhängig gewesenen Verfahren. Die Armen- 
pflege hatte zwar auch noch geltend gemacht, daß der Unternehmer Johann Dörr schon 
lange Zeit, bevor die „Betriebskrankenkasse für den Waldbahnbetrieb und Holztransport der 
Firma Johann Dörr in Nürnberg“ ins Leben getreten war, von seinen Arbeitern je den 
Betrag von 0,30 „X durch Abzug am Wochenlohne erhoben habe. Daß aber Johann Dörr 
mit seinen Arbeitern, insbesondere mit Ranzinger, vereinbart hatte, gegen die Zahlung 
von 0,30 X für jede Woche der Beschäftigung im Falle einer Erkrankung des Arbeiters 
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