Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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für die Beurtheilung des Vertragsverhältnisses maßgebenden Bayerischen Landrechte nur die 
Haftung für geringes Verschulden, nicht aber die für Arglist und grobes Verschulden rechts— 
wirksam ausgeschlossen werden kann, der Anspruch des Klägers dann nicht ausgeschlossen 
wäre, wenn der Landgestütsverwaltung grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) zur Last fiele. 
Es verneinte aber, daß der Landgestütsverwaltung deßhalb, weil sie den in Frage stehenden 
Hengst zum Beschäldienste verwendete, ein grobes Verschulden zur Last falle, da nicht ver— 
mieden werden könne, feurige, temperamentvolle Hengste zum Beschäldienste zu verwenden, 
und jeder Gestütswärter wisse, welche Gefahren mit seinem Dienste verbunden sind. Auf 
die Revision des Klägers hob das Oberste Landesgericht am 11. April 1900 das Urtheil 
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1899 auf und verwies die Sache zur 
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, weil es die Ab- 
lehnung der Aufnahme des vom Kläger angetretenen Beweises dafür, daß der Hengst 
bösartig, ein „Beißer“ und „Schmeißer“ war, für nicht gerechtfertigt erachtete. Vor dem 
Oberlandesgerichte Nürnberg wurde nach der Erledigung des Beweisverfahrens am 21.Januar 1901 
neuerdings über die Sache verhandelt. Der Vertreter des Klägers beantragte, das Urtheil 
des Landgerichts Ansbach vom 15. Juni 1899 aufzuheben und den Beklagten nach dem 
Klagantrage zu verurtheilen; er machte geltend, daß nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme 
der Landgestütsverwaltung ein grobes Verschulden zur Last falle, weil sie es unterließ, den 
in hohem Grade bösartigen Hengst auszumustern. Der Anwalt des Beklagten bestritt, daß 
ein grobes Verschulden der Landgestütsverwaltung vorliege und daß das jetzige Leiden des 
Klägers mit dem Hufschlage, den er am 9. März 1887 erlitt, in ursachlichem Zusammen- 
hange stehe, und machte überdieß geltend, daß der Anspruch des Klägers verjährt sei. Er 
beantragte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Für den Fall, daß gleichwohl der 
Fiskus im Sinne der Klage verurtheilt werden sollte, stellte er im Auftrage der K. Regierung 
den Antrag, im Urtheile auch sofort die Person zu bezeichnen, der das Verschulden zur 
Last fällt, auf Grund dessen der Fiskus verurtheilt wird. Das Oberlandesgericht Nürnberg 
hob durch das am 28. Januar 1901 verkündete Urtheil das Urtheil des Landgerichts 
Ansbach vom 15. Juni 1899 auf und verurtheilte den Beklagten, an den Kläger 70 MA 
Kurkosten und vom 1. August 1898 an einen jährlichen, in monatlichen Theilbeträgen von 
15 X zahlbaren Unterhaltsbeitrag von 180 —¾ zu zahlen und sämmtliche Kosten des 
Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht erachtete als durch die Aussagen der Zeugen und 
die Gutachten der Sachverständigen erwiesen, daß der in Frage stehende Hengst ein ganz 
besonders bösartiges Thier war, daß der Beschälwärter, der ihn zu warten und zu pflegen 
hatte, bei der Ausübung seines Dienstes der steten Gefahr einer schweren Beschädigung aus- 
gesetzt war und daß die Beschädigung, die der Kläger am 9. März 1887 durch den Hengst 
erlitt, lediglich eine Folge der Bösartigkeit des Thieres war und von dem Kläger auch bei
	        
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