Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Diese Genehmigung ist schriftlich zu ertheilen und darf erst erfolgen, wenn die be- 
treffenden Wohnungen oder Wohnungsräume vollständig fertiggestellt und genügend aus- 
getrocknet sind. 
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist die Ortspolizeibehörde, in München die 
Lokalbaukommission. 
8 10. 
at. in Alle Räume, welche als Wohn-, Schlaf= oder Arbeitsräume benützt werden, solleu. 
räume. hinreichend Luft und Licht und zwar in der Regel unmittelbar aus dem Freien erhalten. 
Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde bei solchen Gebäuden gestattet werden, 
welche vor Erlaß dieser Vorschriften entstanden sind. Hiebei darf jedoch den etwa früher 
erlassenen bau- oder gewerbepolizeilichen Anordnungen kein Eintrag geschehen. 
§ 11. 
Beschaffenheit Alle zum Aufenthalt für Menschen dienenden Räume sollen in Bezug auf baulichen 
der zum Auf- 
euhale Iuf Zustand, Trockenheit und Reinlichkeit derart beschaffen sein, daß aus ihrer Benützung gesund- 
Menschen 
bestimmten heitliche Gefahren nicht entstehen. 
Räume. 
12. 
Leguns der Schlafräume sollen für die hierin untergebrachten Personen einen genügenden Luftraum 
enthalten und dürfen nicht in einer Weise belegt werden, welche den Anforderungen der 
Sittlichkeit zuwiderläuft. In einzelnen Orten ist veranlaßten Falls das Mindestmaß des 
Luftraumes durch ortspolizeiliche Regelung festzusetzen. 
§ 13. 
Heizvorricht- Die Heizvorrichtungen und Feuerungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Gebrauch 
ungen und . , , 
Feuerungen. die Gesundheit nicht gefährdet wird. 
8 14. 
Aborte. Die Abortanlagen müssen, unbeschadet der auf Grund des Artikel 73 Absatz J des Polizei— 
Strafgesetzbuches erlassenen Bestimmungen, so eingerichtet sein, daß ihre Benützung ohne 
Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann. 
§ 15. 
phlasgänger- Jedem Schlafgänger ist eine eigene Lagerstätte zur Verfügung zu stellen. 
Bei der Unterbringung von Schlafgängern ist die Trennung nach dem Geschlechte durch- 
zuführen; auch für die Zugänge zu den Schlafstellen haben die Rücksichten der Sittlichkeit 
Beachtung zu finden. 
Die an Schlafgängerinnen vergebenen Räume müssen von innen verschließbar, jedenfalls 
aber mit einem Riegel versehen sein.
	        
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