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Die als Schlafstellen benützten Räume dürfen in Bezug auf die Möglichkeit einer
Rettung bei Feuersgefahr keinem Bedenken unterliegen.
16.
Die nähere Regelung der in den §§ 10—15 einschließlich behandelten Verhältnisse assnen u
wie auch der Erlaß weiterer einschlägiger Anordnungen, so namentlich hinsichtlich der Unter= Vorschriften.
bringung des gewerblichen und häuslichen Dienstpersonals, hat, soweit veranlaßt, im Wege
ober= und ortspolizeilicher Vorschriften zu erfolgen.
Auf dem Lande, dann in Märkten und Städten mit ländlichen Verhältnissen können
bei Handhabung der Bestimmungen in §§ 10—13 Erleichterungen insoweit gewährt werden,
als einerseits die Durchführung einzelner Bestimmungen unverhältnißmäßige Schwierigkeiten
mit sich bringen würde und andererseits gesundheitliche und sittliche Gefahren nicht zu be-
fürchten sind.
§ 17.
Die den Gemeinden vorgesetzten Aufsichtsbehörden haben unter Mitwirkung des Amts- kn-
arztes darüber zu wachen, daß den Bestimmungen über die Handhabung der Wohnungs- "5
aufsicht überhaupt sowie insbesondere über die Aufstellung von Wohnungskommissionen und
Wohnungsinspektoren sowie über die Veranstaltung von Wohnungserhebungen entsprechend
Rechnung getragen wird, und haben nöthigenfalls im Aufsichtswege das Geeignete anzuordnen.
In Hof-, Staats-, Kultus= und Stiftungsgebäuden wird die Wohnungsaufsicht nach
Maßgabe der Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung durch die zur Ueberwachung dieser
Gebäude zuständigen Organe ausgeübt.
8 18.
Durch gegenwärtige Verordnung bleiben die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, welche bestimmte Anforderungen an Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume stellen, unberührt.
München, den 10. Februar 1901.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.