Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

78 
Nr. 6241I. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft Schaftlach—Gmund—Tegernsee in München betreffend. 
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
dann des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetztuches und § 9 der Zuständigkeits-Verordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt S. 1229) der Eisenbahn-Aktiengesellschaft Schaftlach—Gmund— 
Tegerusee in München die Genehmigung zur Ausgabe 5 %/% iger Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber im Gesammt-Neunwerthe von 400 000 J(1, eingetheilt in 400 Stück zu 
je 1000 , halbjährig am 2. Januar und 1. Juli verzinslich, ertheilt. 
München, den 2. Februar 1901. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Erhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 2906. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Stadtgemeinde Augsburg betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den- k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Birrgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeits-Verordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt S. 1229) der Stadtgemeinde Augsburg auf Grund der Beschlüsse 
der städtischen Kollegien vom 19. vor. Mts. und 1. ds. Mts. und des staatsaussichtlichen 
Bescheides der k. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg vom 
23. vor. Mts. die Genehmigung zur Ausgabe 4½%½0iger Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber im Gesammtnennwerthe von 5000000 -, und zwar: 
Lit. A Nr. 1— 200 zu je 5000 -J, 
Nr. 1— 500 „ „ 2000 -, 
Nr. 1—2300 „ „ 1000 , 
Nr. 1—1000 „ „ 500 J, 
„ E Nr. 1—1000 „ „ 200 -, 
ausgestellt vom 15. Februar 1901 und halbjährig am 1. April und am 1.Oktober verzinslich, ertheilt. 
München, den 8. Februar 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.