244 Revistonsunzulsässigkelt.
der hiegegen Pinzelegten Berufung an den obersten
Gerichtöhof verlangte der Gläubiger: daß die
Berufung an das App. Ger. als desert erkannt,
eventuell, daß die Verfügungen der ersten Instanz
bestätigt werden möchten. Der Gerichtshof wieß
diese Berufung als unzulässig ab, 1) — aus folgenden
Gründen: Der Zulassung der Berufung gegen
das Erk. des K. App. Ger. stehen die Bestimmungen
des Prozeßgesetzes vom 17. Nov. 1837 8. 53
N. 1 u. 2 entgegen, indem das App. Ger. lediglich
die Verfügungen des ersten Richters aufgehoben,
und die Anordnung an ihre Stelle gesetzt hat: das
Gesuch des Klägers um Auflegung des Manifestationseives
an den Beklagten zur Verhandlung zu
ziehen und sonach weiter zu erkennen, wie Rechtens.
Durch diese Verfügung hat das Gericht der
materiellen Entscheidung der Sache nicht vorgegriffen;
der Unterrichter ist nicht gehindert, auf den
Grund der neuerlichen Verhandlung auf seine Entscheidung
zurückzukommen, daß der Beklagte durch
Arrestverhängung anzuhalten sei, den zum Behuf
der Ausmittelung von Exekutionsobjekten verlangten
Manifestationseid zu leisten. Hierin besteht
aber das Criterium für die Anwendung der angeführten
gesetzlichen Bestimmungen, sowie derjenigen
des §. 51 des Prozeßgesetzes. Kann der durch
die richterliche Verfügung veranlaßten Beschwerde
durch die zu gewärtigende Entscheidung in der
1) Vgl. dagegen dle in Seuffert's Kommentar’ über
die GO. B. IV S. 18 MNote 46 mitgethellte Entscheidung
des obersten Gerichtshofes vom 14. März
1843 RN. 15913/33. Der vort abgeurtheilte Fall
wurde nicht als mit dem vorliegenden in dem Maaße
glelchartig erkannt, daß das Präjudizlengesetz vom
17. Nov. 1837 Art. 2 zur Anwendung zu bringen
wäre. « «« ««