Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

244  Revistonsunzulsässigkelt.

der  hiegegen  Pinzelegten  Berufung  an  den  obersten
Gerichtöhof  verlangte  der  Gläubiger:  daß  die
Berufung  an  das  App.  Ger.  als  desert  erkannt,
eventuell,  daß  die  Verfügungen  der  ersten  Instanz
bestätigt  werden  möchten.  Der  Gerichtshof  wieß
diese  Berufung  als  unzulässig  ab,  1)  —  aus  folgenden
  Gründen:  Der  Zulassung  der  Berufung  gegen
das  Erk.  des  K.  App.  Ger.  stehen  die  Bestimmungen
  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.  1837  8.  53
N.  1  u.  2  entgegen,  indem  das  App.  Ger.  lediglich
  die  Verfügungen  des  ersten  Richters  aufgehoben,
und  die  Anordnung  an  ihre  Stelle  gesetzt  hat:  das
Gesuch  des  Klägers  um  Auflegung  des  Manifestationseives
  an  den  Beklagten  zur  Verhandlung  zu
ziehen  und  sonach  weiter  zu  erkennen,  wie  Rechtens.

Durch  diese  Verfügung  hat  das  Gericht  der
materiellen  Entscheidung  der  Sache  nicht  vorgegriffen;
  der  Unterrichter  ist  nicht  gehindert,  auf  den
Grund  der  neuerlichen  Verhandlung  auf  seine  Entscheidung
  zurückzukommen,  daß  der  Beklagte  durch
Arrestverhängung  anzuhalten  sei,  den  zum  Behuf
der  Ausmittelung  von  Exekutionsobjekten  verlangten
  Manifestationseid  zu  leisten.  Hierin  besteht
aber  das  Criterium  für  die  Anwendung  der  angeführten
  gesetzlichen  Bestimmungen,  sowie  derjenigen
des  §.  51  des  Prozeßgesetzes.  Kann  der  durch
die  richterliche  Verfügung  veranlaßten  Beschwerde
durch  die  zu  gewärtigende  Entscheidung  in  der

1)  Vgl.  dagegen  dle  in  Seuffert's  Kommentar’  über
die  GO.  B.  IV  S.  18  MNote  46  mitgethellte  Entscheidung
  des  obersten  Gerichtshofes  vom  14.  März
1843  RN.  15913/33.  Der  vort  abgeurtheilte  Fall
wurde  nicht  als  mit  dem  vorliegenden  in  dem  Maaße
glelchartig  erkannt,  daß  das  Präjudizlengesetz  vom
17.  Nov.  1837  Art.  2  zur  Anwendung  zu  bringen
wäre.  «  ««  ««