Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Widerspruch  mit  den  Grundprinzipien  der  Heeresverfassung
stehen,  sondern  er  würde  ein  wahrer  Einbruch  in  die  Logik  sein.

Ist  das  Verhältniss  zwischen  Oontingentsverwaltung  und  Reich
das  der  Geschäftsführung  für  fremde  Rechnung,  so  hängt  es  von
freier  Willensbestimmung  ab,  wem  die  Ersparnisse  zufallen  sollen
und  es  konnte  daher  in  der  Reichs-Verfassung  für  Preussen  und
Sachsen  die  eine,  für  Württemberg  (u.  Bayern)  die  entgegengesetzte
  Regelung  getroffen  werden;  ist  das  Verhältniss  aber  das
der  Stellvertretung,  der  vermögensrechtlichen  Personeneinheit,
so  ist  der  Landesfiskus  an  der  Militärverwaltung  überhaupt  unbetheiligt
  und  alsdann  wäre  die  Vorschrift  des  Art.  67  der  Reichsverfassung
  bedeutungslos,  die  der  Württemb.  Militärconvention
absurd.

Daraus,  dass  die  Contingentsverwaltung  im  Namen  der  Einzelstaaten
  geführt  wird,  folgt  aber  nicht,  dass  es  einen  Reichsmilitärfiskus
  überhaupt  nicht  giebt  oder  nicht  geben  kann.  Es  bleiben
noch  diejenigen  Ausgaben  übrig,  welche  nicht  zu  der  gewöhnlichen
  Friedensverwaltung  der  Contingente  gehören,  wie  z.  B.
Entschädigungen  auf  Grund  des  Rayongesetzes  und  des  Gesetzes
über  die  Kriegsleistungen.  In  diesen  beiden  Gesetzen  ist  ausdrücklich
  bestimmt,  dass  die  Klagen  gegen  den  Reichsfiskus  zu
richten  seien.  Hier  handelt  es  sich  um  Ausnahmen  von  der
allgemeinen  Regel,  dass  der  Landesfiskus  für  die  Verbindlichkeiten
der  Heeresverwaltung  haftet.  BrockHAus  erklärt  diese  Annahme
„für  unverständlich“;  er  ist  vielmehr  der  Ansicht,  dass  der  Gesetzgeber
  hier  nur  ausdrücklich  erklärt  habe,  was  an  sich  für  alle
Verbindlichkeiten  der  Heeresverwaltung  gelte  (S.  28).  Man  könnte
biergegen  einwenden,  dass  bei  dieser  Annahme  die  erwähnten
Gesetzesbestimmungen  etwas  Selbstverständliches  enthielten  und
völlig  überflüssig  wären.  Es  bedarf  aber  nicht  dieser  Zuhülfenahme
  von  allgemeinen  Auslegungsregeln;  die  Unhaltbarkeit  der
von  BrockH4us  vertheidigten  Theorie  lässt  sich  unmittelbar  aus
der  Reichsgesetzgebung  darthun.

Das  Militär-Pensions  Gesetz  vom  27.  Juni  18718  116
sagt:  „In  Ermangelung  einer  anderen  landesgesetzlichen  Bestimmung
wird  der  Militärfiskus  durch  die  oberste  Militär-Verwaltungsbehörde
des  Contingents  vertreten.“