31. Gerichtaverfaaaungsgesetz 1877. 123
3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhegstand
vergetzt werden Können;
4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landegsgegetze einstweilig
in den Ruhestand versetzt werden können;
5) richterliche Beamte und 'Beamte der Staatsanwaltschatft ;
6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
73 Religionsdiener ;
8) Volksschullehrer;
9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende
Militärpersonen.
Die Landesgegetze können ausser den vorbezeichneten Beamten
höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte
eines Schöffen nicht berufen werden Sollen.
8 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
1) Mitglieder einer deutschen gegetzgebenden Vergammlung;
2) Personen, welche im letzten Geschäftgjahre die Verpflichtung
eines Geschworenen oder an wenigstens fünf Sitzungstagen
ge Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben ;
3) te;
4) Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
5) Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit
der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasgelbe
bis zum Ablaufe des Geschäftgjahres vollenden würden ;
6) Personen, welche glaubhaft machen, dass gie den mit der
Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht
vermögen.
8 36. Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines
landesgegetzlich der Gemeinde gleichstehenden Verbandes hat all-Jährlich
ein Verzeichnis der in der Gemeinde wohnhaften Personen,
welche zu dem Schöffenamte berufen werden können, aufzustellen
(Urliste).
Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns
Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher
öffentlich bekannt zu machen.
8 37. Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der UrliSte
kann innerhalb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll
Einsprache erhoben werden.
8 38. Der Gemeindevorsteher gendet die Urliste nebst den
erhobenen EKinsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden
Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks.
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben
erforderlich, 80 hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter
Anzeige zu machen.
8 39. Der Amtsrichter stellt die Urlisten des Bezirks zugSammen
und bereitet den Beschluss über die Eingsprachen gegen
dieselben vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des 8 36
Abs. 2 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.