Contents : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

31.  Gerichtaverfaaaungsgesetz  1877.  123

3)  Reichsbeamte,  welche  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhegstand
vergetzt  werden  Können;

4)  Staatsbeamte,  welche  auf  Grund  der  Landegsgegetze  einstweilig
in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können;

5)  richterliche  Beamte  und  'Beamte  der  Staatsanwaltschatft  ;

6)  gerichtliche  und  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte;

73  Religionsdiener  ;

8)  Volksschullehrer;

9)  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende
Militärpersonen.

Die  Landesgegetze  können  ausser  den  vorbezeichneten  Beamten
  höhere  Verwaltungsbeamte  bezeichnen,  welche  zu  dem  Amte
eines  Schöffen  nicht  berufen  werden  Sollen.

8  35.  Die  Berufung  zum  Amte  eines  Schöffen  dürfen  ablehnen:

1)  Mitglieder  einer  deutschen  gegetzgebenden  Vergammlung;

2)  Personen,  welche  im  letzten  Geschäftgjahre  die  Verpflichtung
eines  Geschworenen  oder  an  wenigstens  fünf  Sitzungstagen
ge  Verpflichtung  eines  Schöffen  erfüllt  haben  ;

3)  te;

4)  Apotheker,  welche  keine  Gehülfen  haben;

5)  Personen,  welche  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  zur  Zeit
der  Aufstellung  der  Urliste  vollendet  haben  oder  dasgelbe
bis  zum  Ablaufe  des  Geschäftgjahres  vollenden  würden  ;

6)  Personen,  welche  glaubhaft  machen,  dass  gie  den  mit  der
Ausübung  des  Amts  verbundenen  Aufwand  zu  tragen  nicht
vermögen.

8  36.  Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  oder  eines
landesgegetzlich  der  Gemeinde  gleichstehenden  Verbandes  hat  all-Jährlich
  ein  Verzeichnis  der  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Personen,
welche  zu  dem  Schöffenamte  berufen  werden  können,  aufzustellen
(Urliste).

Die  Urliste  ist  in  der  Gemeinde  eine  Woche  lang  zu  jedermanns
  Einsicht  auszulegen.  Der  Zeitpunkt  der  Auslegung  ist  vorher
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8  37.  Gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  UrliSte
  kann  innerhalb  der  einwöchigen  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll
  Einsprache  erhoben  werden.

8  38.  Der  Gemeindevorsteher  gendet  die  Urliste  nebst  den
erhobenen  EKinsprachen  und  den  ihm  erforderlich  erscheinenden
Bemerkungen  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks.

Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben
erforderlich,  80  hat  der  Gemeindevorsteher  hiervon  dem  Amtsrichter
  Anzeige  zu  machen.

8  39.  Der  Amtsrichter  stellt  die  Urlisten  des  Bezirks  zugSammen
  und  bereitet  den  Beschluss  über  die  Eingsprachen  gegen
dieselben  vor.  Er  hat  die  Beachtung  der  Vorschriften  des  8  36
Abs.  2  zu  prüfen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  zu  veranlassen.