Grundlastenahlö.-Ges. v. 4. Juni 1848 Art. 15 Abs. 3 u. 4. 11
Reichnisse dadurch bestimmten Ausdruck im Gesetze
gefunden, daß die Fixirung der Handlöhne nach den
Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1832
(Reg.-Bl. S. 389) sich zu richten hat, daß die
jeden Ortes nach Vertrag, Gesetz oder rechtsgiltigem
Herkommen bestehenden Anfallsverhältnisse und Prozentmaße
die Grundlage zur Festsetzung des Handlohnes
liefern sollen. Obwohl daher gemäß §. 16
des Ablös.-Ges. das getheilte Eigenthum sich schon
mit dem Tage der Fixirung in der Person des
Grundholden konsolidirt, während die Ablösungssumme
dafür erst bei der nächsten Besitzveränderung
zu entrichten ist, so darf doch deshalb bei der Fixirung
der Handlohnsschuldigkeit kein strengerer, als
der zur Zeit des Grundbarkeitsverhältnisses bestandene
Maßstab angelegt werden.
Hieraus ergibt sich von selbst, daß auch der
Anfall der seiner Zeit zu entrichtenden Ablösungssumme
nur nach derjenigen Anfallsnorm bemessen
werden darf, welche in einem gegebenen Falle bei
der Fixirung des Handlohnes zur Grundlage gedient
hat, indem die Ablösungssumme weiter nichts als
den 1 ½8efachen Betrag des fixirten Laudemiums
enthält und daher ihre rechtliche Eigenschaft mit
letzterem durchaus gemein hat.
Nun werden aber in der erwähnten Verordaung
bei der Art der Fixirung der Besitzveränder-=ungsabgaben
zwei Hauptfälle unterschieden, je nachdem
die Abgabe nach einer gleichartigen Norm anfällt
und immer nach einerlei Prozent berechnet
wird, oder im Prozentmaße und in der Anfallsnorm
wechselt. Im ersten Falle bestimmt sich der Betrag
des Handlohnsfixums dadurch, daß das feststehende
Prozent aus dem nach gegebenen Vorschriften
zu ermittelnden Werthsanschlage des Gutes
genommen wird, und es unterscheidet sich das Fixum
von der jüngst vorhergegangenen Handlohnsleistung