Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gläubiger  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  die  den  Veräuherungen
zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfte  in  beiderseitigem  Einverständnisse  des  Veräußerers
und  Empfängers  zum  Nachtheile  der  Gläubiger  abgeschlossen  wonden  seien.

Diese  Vermuthung  Freift  jedoch  nicht  Platz,  wenn  die  unter  I.  1.  erwähnten
Schenkungen  nur  in  gebräuchlichen  Gelegenheitsgeschenken  bestehen,  oder  an  die  unter
b.,  c.  und  d.  genannten  Personen  zur  Vergeltung  von  Dienstleistungen,  die  gewöhnlich
bezahlt  werden,  in  einem  der  Dienstleistung  entsprechenden  Betrage  geschehen  sind.

8.  2.

Werden  derartige  Rechtsgeschäfte  (.  1)  bei  Gerichle  zur  Anzeige  gebracht,  so  hat
das  Gericht  dieselben,  wenn  Grund  zu  der  Besorgniß  vorliegt,  daß  durch  sie  eine  Benachtheiligung
  von  Gläubigern  herbeigeführt  werden  könne,  durch  eine  einmalige  Bekanntmachung
  in  dem  Amts=  und  Verordnungsblatte  zur  öffentlichen  Kenutiß  zu
bringen.

8.  3.
Unter  Konkurs.  Eröffnung  in  den  §§.  1  und  2  erwähnten  Fällen  ist
die  Publication  des  darüber  ertheilten  Erkennmisses  oder  Dekrets  an  den
Gemeinschuldner,  bezüglich  dessen  Erben  oder  andere  Vertreter,  oder  aber,
wenn  die  Publication  eines  solchen  Erkenninisses  oder  Dekretes  nicht  vorliegt,
  die  Erlassung  der  Ediktalien  zu  verstehen.
8.  4.

Soweit  in  Vorstehendem  nicht  etwas  Besonderes  bestimmt  ist,  bewendet  es  rücksichtlich
  der  Anfechtbarkeit  der  von  Schuldnern  zur  Benachtheiligung  der  Gläubiger
vorgenommenen  Veräußerungen  bei  dem  bisherigen  Rechte.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrist  und  Unserm  belgefügten
Fürstlichen  Insiegel.
Schloß  Osterstein,  am  16.  Januar  1869.

(L.  S.)  Heinrich  XIV.
v.  Harbou.  Dr.  E.  v.  Beulwitz.