Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 15. 83 
c) beim Kochen von Olen und weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich des etwa 
erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filtrierens, für je 1kg 4,00 MA 
d) bei der Herstellung von Latwergen?') für je 1 kto . . 1,50,, 
e) bei der Herstellung von Lösungen von Salzen, Gummi, Seifen oder Honig, 
sowie von Balsamen, Olen, einschließlich des Ausziehens und Filtrierens, für 
je 1 kg . . . . . 1,00.-- 
desgleichen, wenn Erwärmen erforderlich ist . 1,50,, 
f)betderHerstellungvonPflasternfurjelkg. . 2,50,, 
g)beiderMengnngvonfeinenPulvernfürjelkg. . 1,00,, 
bei der Mengung von Tee oder groben Pulvern für je 1kg 0,50 „ 
h) bei der Herstellung von Salben?") ohne Schmelzen für je 1 kg. 1,00 „ 
desgleichen mit Schmelzen für je 1 kg . . 250,, 
i) Sirupe werden einschließlich der verwendeten Arzneimittel berechnet mit 0,10 MA 
für je 10g; Sirupus Aurantü Corticis, Sirupus Citri, Sirupus Croci, 
Sirupus Ferri jodati, Sirupus Violae jedoch mit O,15 für 10 g, Siropus 
simplek nur mit 0,05 für 10 g, mit 0,30 x# ü für 100 g. 
k) Tinkturen und Elixiere, bei denen der Preis der verwendeten Arzneimittel 
für je 1 kg der fertigen Zubereitung nicht mehr beträgt als 7,00 —, werden 
einschließlich der verwendeten Arzneimittel berechnet mit O,15 & für 10 g, mit 
1,00 & für 100 H. 
Beträgt der Preis der verwendeten Arzneimittel für 1 kg der fertigen Zu- 
bereitung mehr als 7,00 M, so werden angesetzt: der Preis der Arzneimittel 
und außerdem für die Herstellung der Zubereitung 5,00 für 1 kg, bei 
geringeren Mengen 1,00 &“ für 100 S. 
  
Im vorstehenden nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den unter II 12 aufgestellten 
Grundsätzen zu berechnen. 
II. Grundsätze für die Berechnung der Arzneipreise. 
8. Der Preis der Arzneimittel wird nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus 
den Preisen der nachfolgenden Preisliste berechnet. Wenn in der Preisliste nur ein Preis 
festgesetzt ist, so wird nach diesem der Preis für jede Menge des Arzneimittels berechnet. 
  
*) Den Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen. 
**) Den Salben sind die Pasten für den äußeren Gebrauch zuzurechnen.
	        
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