Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

86 
In den unter a bis m angesetzten Preisen sind die Einzelpreise für alle 
zur Herstellung der betreffenden Arzneiformen erforderlichen Arbeiten einschließ- 
lich des etwa erforderlichen Zerreibens der angewendeten Stoffe sowie die Zugabe 
von Kapseln aller Art, Brieftaschen (Konvoluten) usw. enthalten. 
n) für das Abdampfen einer Flüssigkeit für jede zu verdampfenden 100 9 10 Pf. 
o) für das Zerquetschen oder Zerreiben (Kontundieren) eines Stoffes, 
insofern es nicht schon in den übrigen Arbeitspreisen enthalten ist. 10 „ 
5) für eine Filtration . 10,, 
dG) für das Sterilisieren eines Gesäßes bis 10og Fassungsvermögen, 
eines Arzneimittels oder einer Arznei bis 100g einschließlich. . 30 „ 
für größere Gefäße oder für größere Mengen . 50,, 
für das Sterilisieren eines Geräts 30 „ 
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arzuei zur Abgabe (Dispen- 
sation) einschließlich des Korkes, der liberdecke (Tektur), des erforderlichen Papier- 
beutels sowie der Aufschrift (mit oder ohne Angabe der Bestandteile der Arznei) 
15 Pf. 
13. Die Gefäße, in welchen die Arzneien abgegeben werden, sind nach folgenden 
Grundsätzen zu vergüten: 
a) Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, weiße oder farbige 
bis 200 g Inhalt das Stück mit 10 Pf. 
von mehr als: 
200 g bis 300 g Inhalt das Stück mit 15 „ 
3009 „ 5009 „ „ „ . 25,, 
betsolchenvonmehtalsöOngurje 500 g des Inhalts mehr mit 15 „ 
b) Gläser (Ceinschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln, mit 
enger oder weiter Offnung, bis zu 15 2 Inhalt das Stück mit 25 „ 
von mehr als: 
15 g bis zu 100 g Inhalt das Stück mit 30 „ 
100 g bis zu 20020 „ „ „ „ 50 „ 
200 g bis zu 500 „ „ „ „ 80 „ 
I) feste Deckel jeder Art zu Pulvergläsern und zu Salbenkruken bei Gefäßen 
bis zu 20 g Inhalt mit 10 „ 
bei größeren Gefäßen mit . 15 „ 
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln 
sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur berechnet werden, wenn sie ausdrücklich ver- 
langt oder verordnet sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.