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In den unter a bis m angesetzten Preisen sind die Einzelpreise für alle
zur Herstellung der betreffenden Arzneiformen erforderlichen Arbeiten einschließ-
lich des etwa erforderlichen Zerreibens der angewendeten Stoffe sowie die Zugabe
von Kapseln aller Art, Brieftaschen (Konvoluten) usw. enthalten.
n) für das Abdampfen einer Flüssigkeit für jede zu verdampfenden 100 9 10 Pf.
o) für das Zerquetschen oder Zerreiben (Kontundieren) eines Stoffes,
insofern es nicht schon in den übrigen Arbeitspreisen enthalten ist. 10 „
5) für eine Filtration . 10,,
dG) für das Sterilisieren eines Gesäßes bis 10og Fassungsvermögen,
eines Arzneimittels oder einer Arznei bis 100g einschließlich. . 30 „
für größere Gefäße oder für größere Mengen . 50,,
für das Sterilisieren eines Geräts 30 „
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arzuei zur Abgabe (Dispen-
sation) einschließlich des Korkes, der liberdecke (Tektur), des erforderlichen Papier-
beutels sowie der Aufschrift (mit oder ohne Angabe der Bestandteile der Arznei)
15 Pf.
13. Die Gefäße, in welchen die Arzneien abgegeben werden, sind nach folgenden
Grundsätzen zu vergüten:
a) Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, weiße oder farbige
bis 200 g Inhalt das Stück mit 10 Pf.
von mehr als:
200 g bis 300 g Inhalt das Stück mit 15 „
3009 „ 5009 „ „ „ . 25,,
betsolchenvonmehtalsöOngurje 500 g des Inhalts mehr mit 15 „
b) Gläser (Ceinschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln, mit
enger oder weiter Offnung, bis zu 15 2 Inhalt das Stück mit 25 „
von mehr als:
15 g bis zu 100 g Inhalt das Stück mit 30 „
100 g bis zu 20020 „ „ „ „ 50 „
200 g bis zu 500 „ „ „ „ 80 „
I) feste Deckel jeder Art zu Pulvergläsern und zu Salbenkruken bei Gefäßen
bis zu 20 g Inhalt mit 10 „
bei größeren Gefäßen mit . 15 „
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln
sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur berechnet werden, wenn sie ausdrücklich ver-
langt oder verordnet sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels