Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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werden sie nach den Vorschriften von Nr. 8 bis 12 berechnet. Das Gleiche gilt von der 
Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) sowie hinsichtlich der verwendeten Gefäße (Nr. 13). 
20. Der Preis der Arznei ist mit seinen Einzelansätzen auf dem Rezepte zu ver— 
merken. 
21. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, welche die Preisberechnung beeinflussen, 
müssen sie vom Apotheker hinzugefügt werden. Wird z. B. bei einer Pillenmasse eine dem 
Apotheker anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt, so ist sie auf dem Rezepte 
zu vermerken. 
22. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestelltr Zubereitungen, welche nur in 
fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen, ist ein Zuschlag von 60% 
zu dem Ankaufspreise zuzurechnen, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller fest- 
gesetzt ist. Depeschengebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann in Anrechnung 
bringen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Be- 
steller auf solche vorher hingewiesen worden war. 
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in kleineren Mengen 
verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist außer der Herrichtung zur Abgabe 
(Dispensation) und dem etwa erforderlichen Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu 
berechnen. 
23. Bei der Verabfolgung von Arzueien während der Zeit von 10 Uhr abends bis 
6 Uhr morgens ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr bis zu 50 Pfennig zu er- 
heben (Nachttaxe).
	        
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