Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

1)  daß  unter  Aufhebung  der  Bestimmung  in  §  2  Ziff.  8  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  29.  Oktober  1873  (Reg.-Bl.  S.  1555)  und  im  Hinblick  auf  #§  1
und  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  10.  November  1904  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  567  und  568)  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des  K.  Staatsministeriums
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  vom  1.  Januar  1905
an  im  Amtsblatte  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  veröffentlicht  werden  und

2)  daß  dieses  Amtsblatt  fortan  die  Bezeichnung  „Amtsblatt  der  K.  Staatsministerien
des  Königlichen  Hauses  und  des  Nußern  und  des  Innern“  erhalte.

Dies  wird  mit  dem  Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  der  Abnahmepreis  für  das
gemeinschaftliche  Ministerialamtsblatt  der  gleiche  bleibt  wie  er  bisher  für  das  Amtsblatt  des
K.  Staatsministeriums  des  Innern  festgesetzt  war  und  daß  die  für  den  Jahrgang  1905
des  Amtsblattes  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  bereits  erfolgten  Bestellungen  ohne
weiteres  für  das  neue  gemeinschaftliche  Ministerialamtsblatt  Geltung  haben.

München,  den  28.  Dezember  1904.

Frhr.  u.  podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

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Staatsdienst-Nachricht.  vom  1.  Jannar  1905  an  zum  Geheimen
·  Legationsrat  II.  Klasse  zu  befördern.

Ordens-Verleihung.

 

 

 

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Im  UNamen  LSeiner  Majestät  des  Hänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit  Im  Namen  LSeiner  Majestät  des  Mönigs.
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luithaben
  Sich  unterm  23.  Dezember  1904  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  Minister=  haben  Sich  unterm  25.  Dezember  1904  allerresidenten
  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossen=  guädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kammerschaft,
  Legationsrat  Otto  Freiherrn  von  sänger  Heinrich  Knote  in  München  die
Ritter  zu  Grünstein,  nach  Maßgabe  des  Ludwigsmedaille,  Abteilung  für  Wissenschaft
Titeltz  II  §  18  der  Verfassungsurkunde,  und  Kunst,  zu  verleihen.