1068 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
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1. An die Stelle der im 8 1 bezeichneten Artikel 302, 303 und
305 des Handelsgesetzouches treten die 58 363 Abs. 2, 364
und 360 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897.
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Verpfänder nach Verfall der Pfandschuld prasentirt worden ist, und daß sowohl
diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig
darüber ausgenommenen Protest dargethan wiro.
Die Bestimmungen der Deutschen Wechselordnung über den Zahlungstag,
die Zahlung, die Präsentation und den Protest von Wechseln und ferner § 5
des Gesetzes vom 23. April 1876, die Aufhebung der Kassirtage betreffend,
finden auf Warrauts entsprechende Anwendung.
8 7. Wenn die Zahlung der Pfandschuld nebst Protestkosten innerhalb
dreier Werktage nach dem Tage der Protesterhebung nicht erfolgt, ist der
durch Indossament legitimirte Inhaber des Warrants befugt, die verpfändeten
Gegenstände zum ösfentlichen Vertauf durch die Anstalt nach vorgängiger, an
wenigstens zwei Tagen erfolgter Bekanntmachung zu bringen. Die Anstalt
hat den Erlös, abzüglich der Verkaufslosten, Lagermiethe und der für die
Erhaltung der Waaren aufgewandten Kosten bis zum Betrage der Pfandschutd
nebst Zinsen und Protestkosten an den Juhaber auszuzahlen.
Ein Ueberschuß des Crlöses wird an den Lagerschein-Inhaber ausgezahlt.
§ 8. Ein gleiches Verkaufsrecht (§ 7) hat der erste Verpfänder, welcher
den Warraut eingelöst hat, und zwar, wenn kein Protest erhoben ist, nach
Ablauf von sieben Tagen nach dem Zahlungstage.
§ 9. Wegen des durch den Verkauf nicht gedeckten Theils der Pfandschuld
nebst Protestkosten hat der durch Indossament legitimirte Inhaber des
Warrants den Regreß gegen die Indossanten desselben.
Der Regreß geht verloren, falls der Verkauf (8 7) nicht binnen dreißig
Tagen nach dem Tage des Protestes stattfindet.
Jeder Indossant des Warrants hat das Recht, gegen Erstattung der
Regreßsumme nebst Zinsen und Kosten die Aushändigung des Warrants und
Protestes (§ 6) zu verlangen.
Der legitimirte Inhaber des Warrants und Protestes kann gegen alle
Regreßpflichtigen, oder auch nur gegen einige oder einen derselben klagen,
ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten
zu verlieren.
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.
8 10. Die Regreßansprüche verjähren in drei Monaten. Die Verjährung
beginnt gegen den Inhaber des Warrants, welcher die Gegenstände
zum Verkauf gebracht hat, am ersten Tage nach dem Verkauf, gegen den Indossanten,
welcher, ehe die Regreßklage gegen ihn angestellt ist, gezahlt hat,
am Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber am Tage der geschehenen
Behändigung der Klage oder Ladung.
Die Verjährung wird nur durch Behändigung der Klage oder Ladung
unterbrochen und nur in Bezug auf denjenigen, gegen welchen die Klage ge—