Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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10. 
Diie Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft. 
.Mit diesem Tage werden die Vorschriften in Abschnitt 1 der K. Allerhöchsten 
Verordnung vom 27. Mai 1887, die Rheinschifferpatente und die Dienstbücher 
der Schiffsmannschaften auf dem Rheine betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt 1887 S. 345 bis 348), sowie die Bekanntmachung vom 12. Januar 1900, 
die Abänderung der Ziffer 4 lir. A des Schlußprotokolls zu Artikel 15 der 
revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 betreffend (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1900 S. 52 bis 54), aufgehoben. 
Zuwiderhandlungen der Schiffer gegen die Bestimmungen der Verordnung 
werden gemäß Artikel 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Benützung 
des Wassers betreffend, im Zusammenhalt mit Artikel 1 des Gesetzes vom 
8. November 1875 „die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen 
nach der Reichswährung betreffend“, und dem Artikel 3 Ziffer 10 lit. b des 
Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung 
mit Geldstrafe bis zu 180 ¾ oder mit Haft bis zu einem Monat bestraft. 
Ortspolizeibehörde im Sinne des § 3 der Verordnung und Polizeibehörde im 
Sinne des § 4 ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Magistrat, 
außerdem der Bürgermeister. 
Die nach § 3 der Verordnung dem Rheinschiffahrtsinspektor zugewiesenen 
Obliegenheiten und Befugnisse werden durch das für den Wohn= oder Auf- 
enthaltsort des Bewerbers zuständige Straßen= und Flußbauamt ausgeübt. 
Die nach § 3 der Verordnung für die Patenterteilung zuständige Stelle ist 
die dem einschlägigen Straßen= und Flußbauamt vorgesetzte K. Regierung, 
Kammer des Innern. 
Die für die bayerischen Mainschiffer, welche den Rhein befahren wollen, aus- 
zustellenden Patente gelten als Bescheinigungen im Sinne des § 7 der 
Verordnung. 
Frur die Erteilung des Patents ist eine Gebühr von 3 —& zu entrichten. 
Diie Einziehung der Patente erfolgt durch diejenige K. Regierung, Kammer des 
Innern, welche das Patent ausgestellt hat. 
Von jeder Patenterteilung, sowie von jeder Patenteinziehung hat die Regierung 
dem Bauamt, welches das Gesuch behandelt hat, und dem K. Straßen= und 
Flußbauamt Speyer Nachricht zu geben. 
München, den 22. März 1905. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Frauendorfer.
	        
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