Nr. 16. 167
Veroroͤnung
betreffend die Erteilung der Rheinschifferpatente.
§ 1.
Wer das in Artikel 15 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868
vorgeschriebene Patent über die Befugnis zum selbständigen Betriebe des Gewerbes als Rhein-
schiffer erwerben will, hat nachzuweisen:
a) zur Führung von Dampfschiffen die praktische Ausübung des Schiffahrtsgewerbes
während mindestens sieben Jahren, wovon mindestens ein Jahr der praktischen
Erlernung der Dampfschiffahrt gewidmet war, und die Vollendung des 25. Lebens-
jahres;
b) zur Führung von sonstigen Schiffen die praktische Ausübung des Schiffahrtsgewerbes
während mindestens sechs Jahren und die Vollendung des 23. Lebensjahres;
c) zur Führung von Segelschiffen von höchstens 50 Tonnen = 1000 Zentner Trag-
fähigkeit auf bestimmten kurzen Rheinstrecken oberhalb Worms die praktische Aus-
übung des Schiffahrtsgewerbes während mindestens zwei Jahren, wobei wenigstens
zeitweilig das Ruder geführt worden ist, und die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Denjenigen, welche die Abgangsprüfung an einer von der Zentral-Kommission für die
Rheinschiffahrt als dazu geeignet erklärten Schifferschule bestanden haben, ist das Patent zu
erteilen, wenn sie mindestens vier Jahre, oder bei der Führung von Dampfschiffen fünf Jahre
die Schiffahrt praktisch ausgeübt und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Das Patent wird für bestimmte Strecken des Rheins oder den ganzen schiffbaren Rhein
erteilt, sofern nachgewiesen ist, daß mindestens die Hälfte der erforderlichen Fahrzeit auf
Schiffen zugebracht ist, welche die im Patent angegebene Strecke befahren.
In dem Falle der Litera c muß die Schiffahrt während zweier vollen Jahre auf der
Strecke, für welche das Patent nachgesucht wird, ausgeübt worden sein
Als Fahrzeit wird nur die Zeit gerechnet, die während einer Reise tatsächlich in Aus-
übung der Schiffahrt zugebracht worden ist. In die Fahrzeit sind auch die Lade= und Lösch-
zeit, sowie die infolge von Hochwasser, Eisgang, Niedrigwasser oder Unfall 2c. eingetretenen
kürzeren Unterbrechungen der Fahrzeit einzurechnen. Das gleiche gilt von geringfügigen
Zwischenpausen, in welchen ein Schiff zwischen zwei Reisen unbeschäftigt liegt.
Dagegen sind die Zeiten längeren Stilliegens der Schiffahrt nicht in die Fahrzeit
einzurechnen.
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