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§ 2.
Der in § 1 geforderte Nachweis ist durch Vorlage des vorgeschriebenen Dienstbuches
(Ziffer 4 B lit. a, b und g des Schlußprotokolls zur revidierten Rheinschiffahrtsakte) zu
erbringen. Erstreckt sich die Dienstzeit des Bewerbers auch auf die Zeit vor dem 1. April 1902,
so ist auch das nach den früheren Vorschriften ausgestellte Dienstbuch vorzulegen.
Soweit nicht bereits im Dienstbuch durch Einträge derjenigen patentierten Rheinschiffer,
bei denen der Bewerber gelernt oder im Dienst gestanden hat, beurkundet ist, daß derselbe
während der vorgeschriebenen Zeit die Rheinschiffahrt erlernt, sowie die Strecke, für welche
das Patent nachgesucht wird, während der vorgeschriebenen Zeit befahren und dabei die Führung
des Ruders mitbesorgt hat, ist dieser Nachweis durch besondere Zeugnisse der patentierten
Rheinschiffer, bei welchen der Bewerber gelernt oder in Dienst gestanden hat, zu erbringen.
Können auch solche Zeugnisse nicht beigebracht werden, so sind Zeugnisse anderer paten-
tierter Rheinschiffer vorzulegen, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die vorge-
schriebenen Bedingungen erfüllt hat. Auch diese Zeugnisse sollen mit tunlichster Genauigkeit
die erforderlichen Angaben, insbesondere auch hinsichtlich der befahrenen Strecken und der
Fahrzeit, enthalten.
Die Vollziehung der nach Vorstehendem erforderlichen Zeugnisse muß in Gegenwart
eines öffentlichen Beamten geschehen und von diesem beglaubigt werden. Die Nheinschiffer
haben bei ihrer Namensunterschrift mit anzugeben, unter welchem Datum, von welcher Behörde
und für welche Stromstrecke ihr Patent erteilt ist.
§ 3.
Das Gesuch um Erteilung eines Rheinschiffer-Patents ist der Ortspolizeibehörde des
Wohnortes und in Ermangelung eines solchen, derjenigen des letzten längeren Aufenthaltes
zu übergeben oder zu Protokoll zu erklären. Bei der Ortspolizeibehörde sind zugleich das
Dienstbuch, gegebenenfalls die nach § 2 zugelassenen Zeugnisse und das etwaige Abgangs-
zeugnis einer Schifferschule einzureichen. Das Gesuch muß die Stromstrecke angeben, für
welche das Patent nachgesucht wird. Personen, welche in einem deutschen Rheinuferstaat
weder Wohn= noch Aufenthaltsort haben und sich um ein Rheinschiffer-Patent bewerben
wollen, haben ihr Gesuch mit den erforderlichen Nachweisungen einzureichen:
1. in Preußen bei dem Königl. Regierungspräsidenten zu Cöln,
2. in Hessen bei dem Großh. Kreisamt zu Mainz,
3. in Baden bei dem Großh. Bezirksamt Mannheim,
4. in Bayern bei der Königl. Negierung, K. d. J., der Pfalz,
5. in Elsaß Lothringen bei dem Kaiserl. Polizeidirektor in Straßburg.
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