Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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auf Kosten des Antragstellers in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die zweite Aus— 
fertigung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen und der Grund für deren Ausstellung 
mit anzugeben. Zur Erneuerung ist nur diejenige Behörde zuständig, die das erste Patent 
erteilt hat. 
§ 6. 
Die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erteilten Rheinschiffer-Patente bleiben, 
sofern sie nicht zurückgenommen werden, oder erloschen sind, auch ferner in Kraft. 
§ 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch bezüglich der nach Artikel 18 der revidierten 
Rheinschiffahrts-Akte erforderlichen Bescheinigungen für Schiffer der Nebenflüsse des Rheins 
und der Wasserstraßen zwischen dem Rhein und der Schelde entsprechende Anwendung mit 
der Maßgabe, daß die Zurücknahme der Bescheinigung gemäß Artikel 21 der Akte durch 
diejenige Behörde erfolgt, welche die Bescheinigung ausgestellt hat.
	        
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