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Ordnung für die Antersuchung der Bheinschiffe.
—.
Allgemeines.
81.
Einrichtung Zur Untersuchung der Rheinschiffe nach Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte
der Unter- , . -. . . . -
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Nummle flüsse Schiffsuntersuchungs-Kommissionen von den Landesregierungen eingesetzt.
Diese Kommissionen sind der Aufsicht der oberen Landesbehörden unterstellt.
§ 2.
# Die Untersuchungs-Kommissionen bestehen aus einem Vorstand, der den Geschäftsgang
der Unter= zu leiten hat, und aus vereideten Sachverständigen.
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zwssskkdskljlstssgonem Als Sachverständige sind in die Kommission zu berufen:
1. ein Hafenbeamter oder ein Beamter der staatlichen Wasserbauverwaltung;
2 ein Schiffsbankundiger, der mit dem Bau von Holz= und Eisenschiffen sowie mit
der Schiffsdampfmaschine vertrant ist, oder ein Schiffsbankundiger, der mit dem
Bau von Holz= und Eisenschiffen und ein zweiter Sachverständiger, der mit der
Schiffsdampfmaschine vertraut ist;
"3. ein oder mehrerc patentierte Rheinschiffer.
Den Vorstand bestimmt die Landesregierung.
Für jeden als Mitglied berufenen Sachverständigen ist ein Stellvertreter zu bestellen
und als solcher zu vereidigen.
§ 3.
Juständigkeit Der Untersuchung durch die Kommissionen unterliegen alle den Rhein befahrenden
suchungs. Schiffe, deren Tragfähigkeit 15 Tonnen (300 Zentner) erreicht oder überschreitet (Artikel 22
womnmisionen- nd 23 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte). Hierzu zählen auch Baggermaschinen und
sonstige zu Arbeitszwecken dienende Fahrzeuge.
Sofern an einem Nebeuflusse für die denselben befahrenden Schiffe besondere Schiffs-
untersuchungs-Kommissionen bestehen oder errichtet werden, kann diesen Kommissionen seitens
der Landesregierung auch die Untersuchung derjeuigen Schiffe, welche vom Nebenflusse her
den Rhein befahren, übertragen werden. Diese Kommissionen müssen jedoch zu besagtem
Zweck nach den Bestimmungen in § 2 zusammengesetzt sein und die Untersuchung nach
gegenwärtiger Ordnung durchführen.