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q) eine genügende Feuerlösch-Einrichtung (bei Dampfschiffen tunlichst mit einer
Dampfpumpe verbunden),
r) eine Kiste mit Heilmitteln,
8) ein zweiter Rettungsring mit Leine.
Weitere als vorstehend unter a) bis s) aufgeführte Gegenstände sind in das Schiffs-
attest nicht aufzunehmen.
Hinsichtlich der Anbringung des Namens und Heimatsorts der Schiffe an deren Längs-
seiten müssen die bezüglichen Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung, bei Fahrzeugen
ohne eigene Triebkraft unter 15 Tonnen Tragfähigkeit die etwa besonders erlassenen Polizei-
vorschriften beobachtet sein.
8 10.
Bemannung. Hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung hat die Untersuchungs-Kommission nach
besonderer Anweisung zu verfahren.
§ 11.
Fahrpäste Die größtzulässige Anzahl von Fahrgästen auf Personendampfschiffen ist von der Unter-
Ws suchungs-Kommission nach besonderer Anweisung festzustellen, im Schiffsattest einzutragen
und an geeigneten Stellen auf und unter Deck deutlich sichtbar anschreiben zu lassen.
§ 12.
Ahein Rhein-Seeschiffe, d. h. Schiffe, welche zur See= und Küstenfahrt zugelassen sind, und
Seeschiffe. ihre Tauglichkeit hierzu durch ein Klassifizierungszeugnis des Schiffs-Klassifikationsunter—
nehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin oder einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten
als zuständig anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachweisen, gelten für die Dauer der
Gültigkeit dieses Zeugnisses ohne weitere Untersuchung auch als genügend tauglich, ausge-
rüstet und bemannt zur Befahrung des Rheins. Dieselben sind jedoch, insofern an denselben
keine Tiefgangslinie angebracht ist, auf der ersten Fahrt auf dem Rhein einer Schiffsunter-
suchungs-Kommission vorzuführen, welche die höchst zulässige Einsenkungstiefe des Schiffes
vorschriftsmäßig mittelst Klammern zu bezeichnen, die dieser Einsenkungstiefe entsprechende
Tragfähigkeit in Registertonnen abzuschätzen und das Schiffsattest auszustellen hat (§ 15).
8 13.
Fehen Die Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des Schiffes,
durch welche dessen Einsenkungstiefe bei leerem Zustand verändert wird, insbesondere auch
nach Erneuerung von Inhölzern oder Rippen, sowie außerdem auf Verlangen des Befrachters,
zu wiederholen und das Ergebnis in dem Schiffsattest zu verzeichnen. (Artikel 22 Absatz 4
der revidierten Rheinschiffahrts-Akte und Schlußprotokoll hierzu Ziffer 5, B).