Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Änderungen 
im 
Schiffsattest. 
Ungültigkeits- 
erklärung von. 
Schiffs- 
attesten. 
Verweigerung 
des Schiffs- 
attestes. 
Flihrung der 
Bücher. 
186 
§ 17. 
Anderungen in der Person des Schiffseigners oder des Namens des Schiffes dürfen 
nur auf Grund des vorgelegten Schiffsbriefes oder bei ausländischen Schiffen in Ermangelung 
eines solchen auf Grund sonstiger Urkunden von dem Vorstand der Untersuchungs-Kommission, 
bei welcher das Schiff untersucht und eingetragen ist, im Schiffsattest, sowie in der be- 
treffenden Untersuchungs-Verhandlung nachgetragen werden. 
Sind solche Angaben auch im Eichschein zu berichtigen, so ist hierzu nur das Schiffs- 
eichamt, welches den Eichschein ausgestellt hat, zuständig. . 
Anderungen im Schiffsattest bezüglich der Einsenkungstiefe, Ausrüstung, Bemannung 
u. s. w. dürfen nur von derjenigen Untersuchungs-Kommission, welche das Schiffsattest 
ausgestellt hat, vorgenommen werden, sofern nicht eine wiederholte Untersuchung auf Grund 
von Artikel 22 Absatz 4 oder 5 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte stattgefunden hat. 
Bei stattgehabter Neueichung des Schiffes darf jedoch die erforderliche Anderung im 
Schiffsattest durch das betreffende Schiffseichamt erfolgen, es muß aber dem Vorstand der 
Untersuchungs-Kommission, welche das Schiffsattest ausgestellt hat, unverzüglich hiervon 
Mitteilung gemacht werden. 
818. 
Wenn für ein Schiff ein neues Schiffsattest ausgestellt wird, so ist das alte einzu— 
ziehen und mit Ungültigkeitsvermerk zu versehen, in dem neuen Schiffsattest ist ein ent— 
sprechender Vermerk einzutragen. Falls das alte Schiffsattest verloren gegangen ist, muß 
dies auf dem neuen Attest vermerkt und zugleich angegeben werden, daß das alte Attest für 
ungültig erklärt wird. 
Von jeder Ungültigkeitserklärung eines Schiffsattestes ist dem Vorstand derjenigen Unter— 
suchnngs-Kommission, welche das Attest ausgestellt hat, Mitteilung zu machen. 
19. 
Ergeben sich bei der Untersuchung eines Schiffes Mängel, so wird zu deren Beseitigung 
eine angemessene Frist gesetzt und das Schiffsattest erst nach Behebung der Mängel aus- 
gehändigt. 
Wird die Ausstellung des Schiffoattestes aus irgend einem Grunde abgelehnt, so ist 
dies dem Betreffenden durch den Vorstand der Untersuchungs-Kommission schriftlich mitzuteilen. 
Geschäftsführung. 
§ 20. 
Die Schiffsuntersuchungs Kommission hat zu führen:
	        
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