Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2  Nach  diesen  Bestimmungen  können  die  nach  88  12  Ziff.  2  und  23  Ziff.  2  der  Kriegsbesoldungsvorschrift
  bewilligten  Gehalts=  und  Löhnungsbeträge  sowie  die  nach  §  7  der
Anlage  4  zur  Kriegsbesoldungsvorschrift  gewährten  Familienzahlungen  für  die  Angehörigen
vermißter  Kriegsteilnehmer  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  des  auf  das  Vermißtsein  folgenden
sechsten  Kalendermonats  eingestellt  werden.  An  die  Stelle  dieser  Zuwendungen  können,
soweit  auf  Grund  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai  1907  eine
Versorgung  möglich  ist,  Vorschüsse  bis  zur  Höhe  der  hiernach  zu  bewilligenden  Gebührnisse
treten.  Für  die  Angehörigen,  für  die  eine  Hinterbliebenenversorgung  nach  dem  Militärhinterbliebenengesetz
  nicht  in  Betracht  kommt,  dürfen  die  bisher  aus  der  Besoldung  gewährten
Zuwendungen  vom  Tage  nach  der  Einstellung  der  oben  genannten  Zahlungen  ab  in  halber
Höhe  noch  bis  zu  drei  Monaten  weiter  gewährt  werden.

3  Im  Anschlusse  hieran  wurde  in  Ziff.  II  der  bezeichneten  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums
  bestimmt,  daß  Kriegsteilnehmer,  die  bereits  länger  als  18  Monate  vermißt
werden,  als  verschollen  und  im  Kriege  geblieben  gelten,  so  daß  die  Voraussetzungen  des  §  34
des  Militärhinterbliebenengesetzes  allgemein  als  erfüllt  anzusehen  sind;  den  Hinterbliebenen
dieser  Verschollenen  wird  daher  beim  Zutreffen  der  übrigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  das
Witwen=  und  Waisengeld  sowie  die  Kriegsversorgung  in  den  gesetzlich  zustehenden  Beträgen
auf  Grund  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  angewiesen.

Im  übrigen  sind  die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  hinsichtlich  Zahlbarmachung
der  Hinterbliebenenversorgung  —  je  nachdem  es  sich  hierbei  um  Offiziere,  Beamte,  Unteroffiziere
  oder  sonstige  Mannschaften  handelt,  die  länger  als  6  Monate  vermißt  werden,  in
Ziff.  VI  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  lfd.  Is.  geregelt.

5.  Bezüglich  der  in  Ziff.  VI  Nr.  1a  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  lfd.  Is.  bezeichneten
  Versorgungsberechtigten  haben  die  Stellv.  Intendanturen  festzustellen,  für  welche
der  mit  Vermißtseinszuwendungen  nach  §  12  Ziff.  2  oder  §  23  Ziff.  2  der  Kriegsbesoldungsvorschrift
  oder  mit  Familienzahlungen  nach  §  7  der  Anlage  4  a.  a.  O  bedachten
Angehörigen  der  länger  als  6  Monate  vermißt  gemeldeten  Kriegsteilnehmer  die  Anwendung
des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  in  Frage  kommt.  Für  die  Ehefrau,  die  ehelichen
und  legitimierten  Abkömmlinge  sowie  die  Eltern  und  Großeltern,  denen  nach  §  22  des
Militärhinterbliebenengesetzes  Kriegselterngeld  bewilligt  werden  kann,  sind  sodann  unverzüglich
die  Vermißtseinszuwendungen  und  die  Familienzahlungen  einzustellen,  die  Versorgungsgebührnisse
  nach  Möglichkeit  zu  berechnen  und  die  Ersatztruppenteile  anzuweisen,  Vorschüsse  hierauf
in  angemessener  Höhe  an  Stelle  der  bisherigen  Vermißtseinszuwendungen  und  Familienzahlungen
  zu  zahlen.  Für  die  in  Ziff.  VI  Nr.  1b  bezeichneten  Versorgungsberechtigten  gelten
betreffs  der  Anweisung  von  Vorschüssen  die  sonst  hierüber  bestehenden  Bestimmungen.

Im  übrigen  wird  die  Anweisung  von  Vorschüssen  an  Stelle  der  bisherigen  Vermißt-