Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Die Länge des großen Stranges (eventuell Drahtseil) auf einem Schiff 
soll gleich der halben Strombreite sein, am Rhein = 150 m und soll als Hanf- 
strang einen Durchmesser von 4 mm und als Drahtseil von 22 mm haben; 
für Schiffe unter 300 Tonnen Tragfähigkeit genügen Stränge von 100 m Linge, 
welche als Hanfstrang einen Durchmesser von 25 mm und als Drahtseil von 
18 mm haben. 
Anzahl, Länge und Stärke des übrigen Tauwerks sind nach Ermessen 
und Erfahrungen der Untersuchungs-Kommission, je nach der Größe, Bauart, 
Abmessungen und Tragfähigkeit des Schiffes anzunehmen. 
Für Dampfschiffe bleibt es der Untersuchungs-Kommission vorbehalten, 
im einzelnen Falle je nach der Bauart des Schiffes das Gewicht und die 
Abmessungen der Anker und Ketten zu bestimmen.
	        
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