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Nr. 6831.
Bekanntmachung, polizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen
Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend.
fKl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern
und für Verkehrsangelegenheiten.
Durch Beschluß der Rheinschiffahrts-Zentralkommission ist die Erlassung neuer gemeinsamer
polizeilicher Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten
in Kastenschiffen auf dem Rhein vereinbart worden.
Nachdem die Vorschriften die Zustimmung sämtlicher beteiligter Rheinuferstaaten
gefunden haben, werden dieselben auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner König-
lichen Hoheit des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers,
nachstehend mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
1. die Vorschriften am 1. April 1905 in Wirksamkkeit treten,
2. mit diesem Tage die mit Bekanntmachung vom 22. Januar 1890 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 91) veröffentlichten polizeilichen Vorschriften über die
Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend, aufgehoben
werden, und daß
3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der in Artikel 32 der revidierten
Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Strafe unterliegen.
München, den 26. März 1905.
Arhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Frauendorfer.
Anlage.
Polizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Petroleum
und dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Mhein.
§ 1.
Petroleum und dessen Destillationsprodukte dürfen in offenem Zustande in Kastenschiffen
nur dann befördert werden, wenn ihr spezifisches Gewicht bei 17,50 Celsius mehr als 0,68 beträgt.