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29.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart. Freitag den 15. November 1895.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Forstdienstprüfungen. Vom 2. November 1895.— Bekanntmachung des Ministeriums
des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den württembergischen
Gemeinschaftsverein in Stuttgart. Vom 4. November 1895.
Küönigliche Verordnung, betreffend die Forstdienstprüfungen.
Vom 2. November 1895.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir wie
folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Befähigung zu den folgenden Stellen des Staatsforstdienstes, nämlich
der forsttechnischen Mitglieder der Forstdirektion,
der Forstmeister,
der Oberförster,
der Forstamtsassistenten,
der Revieramtsassistenten,
ist durch die erfolgreiche Erstehung der in §. 2 bezeichneten Prüfungen bedingt.