Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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29.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart.  Freitag  den  15.  November  1895.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Forstdienstprüfungen.  Vom  2.  November  1895.—  Bekanntmachung  des  Ministeriums

  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  württembergischen
Gemeinschaftsverein  in  Stuttgart.  Vom  4.  November  1895.

Küönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Forstdienstprüfungen.
Vom  2.  November  1895.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir  wie
folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Die  Befähigung  zu  den  folgenden  Stellen  des  Staatsforstdienstes,  nämlich
der  forsttechnischen  Mitglieder  der  Forstdirektion,
der  Forstmeister,
der  Oberförster,
der  Forstamtsassistenten,
der  Revieramtsassistenten,

ist  durch  die  erfolgreiche  Erstehung  der  in  §.  2  bezeichneten  Prüfungen  bedingt.