Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

  
gutt 
  
sehund Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 18. 
München, den 29. März 1905. 
  
  
Inhalt 
Oberpolizeiliche Vorschrift vom 22 März 1905, betreffend Zeit und Art des Fischkangs. — Bekannt- 
machung vom 25. März 1905, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. 
— Bekanntmachung vom 25. März 1905, Anderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern 
vom 29. Juni 1904 betreffend. — Bekanntmachung vom 28. März 1905, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber betreffend. — Hofdienstnachricht. — Königlich Allerhöchste Genehmigung, den Hofstaat 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig von Bayern betreffend. — Röniglich Allerhöchste Genehmigung 
zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
Nr. 6397. 
Oberpolizeiliche Vorschrift, betr. Zeit und Art des Fischfangs. 
#4#Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 126 Abs. 1 Ziff. 1 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. Dezem- 
ber 1871 wird die Fassung des § 4 Abs. 5 der Landesfischereiordnung für das Königreich 
Bayern vom 4. Oktober 1884 (G. V. Bl. S. 459) in nachstehender Weise geändert: 
„Durch die nach vorstehenden Bestimmungen erteilte Erlaubnis zum Fange wird an 
den Verboten des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung der Fische nichts geändert. 
Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch Fischzüchtern widerruflich gestatten, Huchen mit 
wenigstens 5, Lachse mit wenigstens 4, Seeforellen mit wenigstens 2, Saiblinge mit 
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