Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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wenigstens 1 und Aschen mit wenigstens 0,5 Kilogramm Gewicht, welche erweislich zur 
künstlichen Fischzucht gedient haben, ausnahmsweise auch während der Schonzeit feil zu 
halten, zu veräußern, oder zu versenden, wenn außerdem Gefahr des Verlustes der Fische 
durch Verenden oder Verderben bestünde." 
München, den 22. März 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
  
Nr. 24371K. 
Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers, welche eine Anderung der 
in Nr. 34 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1904 veröffentlichten Telegraphenordnung 
für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 enthält, wird in Ansehung des telegraphischen 
Verkehrs zwischen Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg anderer- 
seits mit Wirkung vom 1. April 1905 an für maßgebend erklärt. 
München, den 25. März 1905. 
v. Frauendorfer. 
Kbänderung der Telegraphenordnung vom 10. Juni 1004. 
Vom 1. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren statt 
20 Pf. nur noch 10 Pf. zu erheben. 
Demgemäß erhält der 2. Satz im § 17, Punkt III der Telegraphenordnung vom 
16. Juni 1904 folgende Fassung: 
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und 
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt.“ 
Berlin W. 66, den 14. März 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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