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8 30.
In den Vorschriften über die Lichterführung und sonstige Signalgebung (§ 4 Ziffer 4
und 13, §8 7 Ziffer 1, § 8 Ziffer 2, § 15 Ziffer 4, § 16 Ziffer 2 und 3, § 17
Ziffer 2, § 18 Ziffer 2, 3 und 4, § 20 Ziffer 1, § 21 Ziffer 1 bis 5 (künftig 1 bis 7),
8 23 Ziffer 3, § 26 (künftig 27) Ziffer 4) ist unter Nacht die kalendermäßig örtliche Zeit
von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu verstehen.
In den Vorschriften über die Fahrt (8§ 4 Ziffer 9, § 15 Ziffer 3, § 21 Ziffer 6
(künftig 8), § 22 Ziffer 2 b, § 24) ist unter Nacht die Zeit von Eintritt der Dunkelheit (spätestens
eine Stunde nach Sonnenuntergang) bis zum Tagesanbruch (frühestens eine Stunde vor
Sonnenaufgang) zu verstehen."“
B. Dheinschiffahrts-Polizeiordnung.
Verpflichtungen der Schiffs= und Floßführer u.L.w. im allgemeinen.
§ 1.
1. Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer
von Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Rhein befindlichen Anlagen,
sowie die zur Beaufsichtigung oder Offnung von Schiffbrücken angenommenen Personen
sind verpflichtet, auch soweit im Nachstehenden besondere Vorschriften nicht gegeben sind, ihre
Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen ver-
mieden werden.
2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen. Derselbe muß während
der Reise stets auf dem Schiff oder Floß anwesend sein. Bei Verhinderung des Führers
ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen.
3. Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene
Mannschaft während der Fahrt anwesend sein.
Belastung und tiefste zulässige Einsenkung der Schiffe.
§ 2.
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht, als die Linie,
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist. Zur Bezeichnung der
grösten zulässigen Einsenkung dienen Klammern, die bei Schiffen von 300 Zentner