Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 213 
(15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit nach den Angaben des Schiffsattestes anzubringen 
sind. Dieselben sind von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunkelm 
oder durch schwarze Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten. 
2. Bei allen Schiffen darf die Unterkante der die zulässige tiefste Einsenkung be— 
zeichnenden Klammern mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des Wasserganges. 
3. Über den die tiefste Einsenkung bezeichnenden Klammern muß ein Freibord von 
mindestens 30 cm gelassen werden, mit der Maßgabe, daß bei Schiffen mit festem Tenne- 
baum der letztere in das Freibord eingerechnet werden darf. 
Im übrigen sind bezüglich des Freibordes bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tonnen) 
oder mehr Tragfähigkeit die Angaben des Schiffsattestes maßgebend. 
4. Auf Rheinseeschiffe, welche ihre Tauglichkeit zur See= und Küstenfahrt durch ein 
Klassifizierungszeugnis des Schiffs-Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu 
Berlin oder einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig anerkannten 
Klassifikationsgesellschaft nachweisen und mit einer Tiefgangslinie versehen sind, finden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
5. Auf der Strecke oberhalb der Spijk'schen Fähre muß bei den nicht mit einem 
festen Deck versehenen Schiffen von weniger als 1000 Zentner (50 Tonnen) Tragfähigkeit 
das Freibord von 30 cm nur vorder= und hinterschiffs am Ende der Aufsatzbretter vorhanden 
sein; mitschiffs genügt ein Freibord von 15 cm. Wenn solche Schiffe mittschiffs ein 
Freibord von weniger als 30 cm haben, müssen sie sowohl auf der Fahrt wie beim Still- 
liegen mit mindestens 30 cm hohen, starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden 
Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen sein. 
6. Die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf Schiffe unter 
300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit keine Anwendung. Die von den Uferregierungen 
bezüglich solcher Schiffe erlassenen besonderen Bestimmungen bleiben jedoch unberührt. 
Ausrüstung der Schiffe. 
§ 3. 
1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein, 
daß Gefährdungen der Sicherheit der darauf befindlichen Personen und Störungen des 
öffentlichen Verkehrs tunlichst vermieden werden. 
Dies gilt insbesondere auch von den nach Art. 23 der revidierten Rheinschiffahrts-= 
Akte eines Schiffsattestes nicht bedürfenden durch eigene Triebkraft bewegten Fahrzeugen 
unter 300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit; auch sollen die mit der Führung solcher 
Fahrzenge und mit der Bedienung der darauf befindlichen Maschinen betrauten Personen die 
hierzu erforderliche Sachkunde besitzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.