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Ferner müssen am Dampfsschiffskessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung der
festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine in die Augen springende Marke an-
gebracht sein, von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere aber auf
Deck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet. Sind auf einem Dampf-
schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so
genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem
Verdeck ein Manometer angebracht ist.
Vorschriften bezüglich der Fahrt im allgemeinen.
§ 4.
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in
den Kurs eines anderen im Fahren begriffenen Schiffes oder Flosses hineinfahren und das-
selbe in seinem Laufe stören.
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf-
schiff mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Tal fahrenden Damnpfschiff
mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben.
3. In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so
lange bis vom Steuer aus auf ausreichende Entfernung in die offene Strecke hineingesehen
werden kann, alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Seite des Fahrwassers halten,
welche steuerbordseits (rechts) liegt: die zu Tal fahrenden müssen außerdem noch die Fahr-
geschwindigkeit vermindern.
4. Auf Strecken, wo Fahrzeuge an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder
am Ufer im Aus= oder Einladen begriffen sind, sowie vor Hafenmündungen ist bei der
Führung herannahender oder vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang darauf
zu achten, daß durch entsprechende rechtzeitige Verminderung der Kraft Beschädigungen der
am Ufer oder im Hafen liegenden Schiffe vermieden werden.
Wenn Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zwischen solchen Uferstrecken oder Hafen-
mündungen und der Mitte des Stromes durchfahren oder aufschlagen (wenden), dürfen sie
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Stenerung und zu ihrer Fortbewegung
notwendig ist. Das gleiche gilt beim Vorbeifahren:
a) an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im
Strom liegenden Fahrzeugen,
b) an Flößen, welche am Ufer liegen, sofern auf denselben bei Annäherung eines
Dampfschiffes ein Zeichen gegeben wird, bei Tage durch Schwenken einer roten
Flagge, bei Nacht durch Schwenken einer Laterne mit rotem Licht.
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