Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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fahrt gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden Vorschriften (§§ 7 und 8) 
zu beachten. 
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in derselben Richtung. 
87. 
1. Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Dampfschiff 
oder einen Schleppzug, welche in einem und demselben Fahrweg vorausfahren, bis auf eine 
Entfernung von 120 Meter, so darf es sich dem vorausfahrenden Dampfschiff oder Schlepp- 
zug nicht weiter nähern. Will jedoch das hintere Dampfschiff in einem Fahrweg, der die 
dazu genügende Breite bietet, vorbeifahren, so muß der Führer des hinteren Dampfschiffes dies 
dem vorausfahrenden dadurch kund tun, daß er fünf Glockenschläge gibt und, dem voraus- 
fahrenden Schiffe gut sichtbar, bei Tage eine blaue Flagge, bei Nacht quer zum Schiff eine 
Laterne mit weißem Licht hin und her schwenken läßt; hierauf hat das zu überholende 
Dampfschiff während der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach der Backbordseite 
(links), das vorbeifahrende nach der Steuerbordseite (rechts) auszuweichen. 
2. Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff in einem und demselben genügende 
Breite bietenden Fahrwege ein anderes mit dem Wind segelndes Schiff erreicht und an 
demselben vorbeifahren will, so hat der Führer des hinteren Schiffes dies zeitig durch Zuruf 
mit dem Sprachrohr zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Leeseite 
(Unterwindseite) auszuweichen und das hintere auf der Luvseite (Windseite) vorbeizufahren hat. 
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in entgegengesetzter Richtung. 
88. 
1. Dampfschiffe und sonstige durch eigene Triebkraft bewegte Schiffe mit oder ohne 
Anhang, sowie mit dem Wind segelnde Schiffe, welche sich in einem und demselben genügende 
Breite bietenden Fahrweg begegnen, müssen steuerbordseits (rechts) ausweichen. 
2. Ist aber der Führer eines der sich in dieser Weise begegnenden Schiffe durch be— 
sondere Umstände genötigt, backbordseits (links) auszuweichen, so hat derselbe dem ihm be— 
gegnenden Schiffe oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund zu geben: 
a) wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein Dampf— 
schiff oder ein anderes durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff mit oder ohne 
Auhang ist, bei Tage durch 5 Glockenschläge und durch Aushängen einer nach 
vorn am Stenerbord (rechts) sichtbaren blauen Flagge, bei Nacht durch 5 Glocken- 
schläge und durch quer zum Schiff vorzunehmendes Hin= und Herschwenken einer 
nach vorn am Stenerbord (rechts) sichtbaren Laterne mit weißem Licht. 
b) wenn das Fahrzeug, welches backbordseits (links) ausweichen will, ein mit dem 
Winde segeludes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr.
	        
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