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Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach der Backbordseite (links) aus-
zuweichen.
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in einem und
demselben Fahrweg mit genügender Breite begegnen, dürfen unter keinen Umständen bean-
spruchen, daß der Schleppzug ihnen backbordseits (links) ausweiche.
b) Mit nicht genügender Breite.
§ 9.
1. Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren (§ 6) mangelt, hat das zu
Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Tal fahrenden in der
Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Talschiff durch die
letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge,
dann muß das zu Tal fahrende Schiff so lange vor derselben halten, bis das Bergschiff
sie durchfahren hat.
2. Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte
Schiff eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 Meter, so darf
der Schleppzug nicht eher in die Enge hinein fahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang
an ihm vorbeigefahren ist.
3. Einem in einer Enge vorausfahrenden Schiff darf sich ein Dampfschiff nicht mehr
als auf 120 Meter nähern.
3. Besondere Bestimmungen.
a) In Betreff der Schleppzüge.
§ 10.
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in
gleicher Höhe fahren.
2. Alle Schiffe mit eigener Triebkraft ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden
Schiffe müssen, wenn dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen aus-
weichen. Mangelt der hierzu erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges
und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist,
nach Vorschrift der §§ 7 und 8 ausweichen.
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch
eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso
dürfen Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit
verminderter Kraft fahren.