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4. In einem Schleppzug dürfen sich nur soviel Anhänge befinden, als der Schlepper
sicher zu führen vermag.
5. Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhang-
schiff mit sich, so gelten beide Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung.
b) In Betreff der vom Ufer aus gezogenen Schiffe.
8 11.
1. Einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der diesem Ufer entgegen—
gesetzten Seite vorbei gefahren werden.
Die gezogenen Schiffe müssen sich dem Ufer soweit als möglich nähern, wenn dies
zur Vermeidung von Gefährdungen geboten ist, und jedenfalls dann, wenn von dem Schiffe,
das vorbeifahren will, die in § 7 Ziff. 1 oder 2 erwähnten Zeichen gegeben werden.
2. Zwischen einem gezogenen Schiff und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen
wird, darf nur mit einem ohne Anhang zu Tal fahrenden Dampfschiff im Notfall durch-
gefahren werden, und auch dann nur, wenn zuvor die in S 7 Ziff. 1 erwähnten Zeichen
von dem Dampfschiff aus gegeben werden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb
des gewöhnlichen Bergfahrwassers befindet und deshalb das äußere Umfahren desselben, auf
der Seite nach dem Strom zu, nicht möglich ist.
Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine
fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellter Maschine
über die Leine forttreiben.
3. Beim Heraufziehen der Schiffe dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem
Stichseil gehen.
c) In Betreff der zu Tal treibenden Schiffe.
§ 12.
Einem ohne Hilfe der Segel zu Tal treibenden Schiffe muß jedes durch eigene Trieb-
krast bewegte Schiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das zu Tal
treibende Schiff auf die in § 7 Ziff. 1 erwähnten Zeichen mit Hülfe von Rudern und
Ankern so weit als möglich zur Seite ausbiegen.
d) In Betreff der lavierenden Schiffe.
§ 13.
Lavierende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie
den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkrenzen.