Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

3. Durchfahrt durch Brücken. 
a) Feste Brücken. 
8 17. 
1. Sind bei Tage an einer festen Brücke eine oder mehrere Durchfahrtöffnungen durch 
eine in der Mitte angebrachte rot und weiße Flagge bezeichnet, so dürfen nur diese Offnungen 
von Schiffen und Flößen zur Durchfahrt benutzt werden. 
2. Bei Nacht darf an einer festen Brücke nur durch diejenigen Offnungen gefahren 
werden, welche auf der dem sich annähernden Fahrzeuge zugekehrten Seite in der Mitte 
durch eine Laterne mit rotem Licht oder dort, wo nach Umständen eine genauere Kennzeichnung 
als angemessen erscheint, durch zwei Laternen über einander, die untere mit rotem und die 
obere mit grünem Licht, bezeichnet sind. 
Die Laternen der für die Talfahrt bestimmten Offnungen dürfen nur nach der Berg- 
seite, der für die Bergfahrt bestimmten Offnungen nur nach der Talseite sichtbar sein. 
3. Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen 
des Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden. 
b) Schiffbrücken. 
8 18. 
1. Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang nicht mit größerer 
Kraft fahren als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung notwendig ist. 
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampfschiffe 
unterliegen dieser Verpflichtung nicht. 
2. Bei Nacht muß der Dampfschiffsführer die Absicht, durch eine Schiffbrücke fahren 
zu wollen, mittels eines Böllerschusses zu erkennen geben und, bis die Signallaternen auf 
der Schiffbrücke aufgezogen sind, vor derselben warten. 
Läßt die zuständige Behörde von der Absicht des Dampfschiffsführers, durch die Schiff— 
brücke fahren zu wollen, an der Brücke mittels elektrischer Signalvorrichtung Meldung machen, 
so ist das für diesen Fall durch die zuständige Behörde besonders vorgeschriebene Annäherungs- 
signal an Stelle des Böllerschusses zu verwenden. 
3. Die Durchfahrt durch eine Schiffbrücke darf erst erfolgen, wenn zum Zeichen, daß 
die Joche ausgefahren sind und die Durchfahrt gestattet ist, jede der beiden Seiten der 
Brückenöffnung bei Tage durch eine rot und weiße Flagge, bei Nacht, dem sich annähernden 
Fahrzeug sichtbar, durch zwei Laternen mit rotem Licht, die eine über der anderen, be- 
zeichnet ist. 
Rückwärts dürfen die Laternen nicht sichtbar sein. 
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