Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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2. Auf den Stromstrecken unterhalb Maxau sind für die Fahrt der Dampfschiffe von 
einem der nachbezeichneten Landungsplätze bis zu dem nächsten, nämlich Maxau, Speyer, 
Ludwigshafen, Mannheim, Mainz, Biebrich, Bingen, Coblenz, Cöln, Düsseldorf, Ruhrort, 
Wesel, Emmerich, Nijmwegen, Tiel, Bommel, Arnheim und Vreeswijk unter Berücksichtigung 
der daselbst angebrachten Marken I, II und lII (vgl. Ziffer 4) bei höheren Wasserständen 
die folgenden Beschränkungen maßgebend: 
a) Bei einem Wasserstand, welcher die Marke I erreicht oder übersteigt, müssen die 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zu Tal in der Mitte des Stromes, zu 
Berg in einer Entfernung von wenigstens 80) Meter vom gewöhnlichen Uferrand 
fahren. Wird bei der Fahrt oder beim Landen eine größere Annäherung an 
das Ufer nötig, so müssen sie mit verminderter Kraft fahren. 
Diesen Vorschriften sind die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung 
der Schraube fahrenden Dampfschiffe nicht unterworfen. 
b) Bei einem Wasserstand, welcher die Marke II erreicht oder übersteigt, dürfen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tag aber, 
soweil sie nicht am Tan oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahren, 
nur in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Tal gehen, nicht mit größerer 
Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nötig ist. Die zum 
Verkehr notwendige Annäherung an die einzelnen Stationen, sowie das Anlegen 
an denselben ist ihnen unter Anwendung verminderter Kraft gestattet. 
c) Bei einem Wasserstand, welcher die Marke III erreicht oder übersteigt, dürfen, 
den Fall des libersetzens von einem Ufer zum andern ausgenommen, Dampf- 
schiffe nicht fahren. 
3. Auf den Stromstrecken unterhalb Bommel und unterhalb Vreeswijk treten für die 
Fahrt der Dampfschiffe bei höheren Wasserständen die obenerwähnten Beschränkungen ein, 
wenn die Marke III zu Bommel und die Marken I, II und III zu Vreeswifk erreicht sind. 
4. Die festgesetzten Pegelhöhen der Marken I, II und lll sind am Pegel zu: 
l II III 
Maxau 6,00 m 6,500 m 7,00 m 
Speyer 6,30 „ 7,00 „ 7,60 „ 
Ludwigshafen 6,40 „ 7.10 „ 8,00 „„ 
Mannheim 6,40 „ 6,40 „ 8,00 „„ 
Mainz 2,75 „ 3,50 „ 4,7 „ 
Biebrich 5 0 % „ 4,0 „ 5, 55008, 
Bingen 3,20 „ 4,00 „ 5,30 „ 
Coblenz 5,00 J77 6,25 « 7,20 «
	        
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