Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 233 
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, 
ausgeschlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und bei Nacht hinreichende 
Wachtmannschaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen 
Apparaten dann, wenn sie ausnahmsweise im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen 
halten, die in der Regel nicht als Liegeplatz benutzt werden. 
Werden Anker — Buganker oder Seitenanker — im Fahrwasser oder in dessen 
Nähe ausgeworfen, so sind die Liegestellen derselben durch lichtblaue Döpper zu bezeichnen. 
Diese Döpper sind bei Baggermaschinen oder ähnlichen Gerätschaften sämtlich, bei anderen 
Fahrzeugen und Flößen nur, insoweit sie die Stelle von Seitenankern bezeichnen, oder 
insofern Buganker nach ihrer Lage zum Schiffskörper andere vorbeifahrende Schiffe gefährden 
können, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu versehen. 
2. Außerhalb der Häfen dürfen überhaupt nie mehr als drei Schiffe in der Breite 
des Stromes nebeneinander liegen. 
Wo die Verhältnisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die fahrenden Dampf- 
schiffe weiter als 40 Meter vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen 
am Ufer liegen. " 
In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den Nebenflüssen, Kanälen und 
Häfen des Rheins, auf den liberfahrtswegen der Gier= und aller an einer QOuerleitung 
sich bewegenden Fähren, in den Fahrwegen der Dampfschiffe nach und von den Landungs. 
brücken, sowie in den Fahrwegen durch die Schiffbrücken dürfen Schiffe und Flöße weder 
halten noch beilegen. Auch dürfen Schiffe und Flöße oberhalb und unterhalb der Landungs- 
brücken nicht ganz oder teilweise über diese hinausragend liegen. 
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Anfahrtsstellen 
von Nachenfähren anlegen, müssen vom Ulfer soweit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren 
ungehindert ab= und anfahren können. 
3. Sind Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate an Stellen vor 
Anker gegangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie außerhalb 
der Häfen im Fahrwasser oder in der Nähe desselben, so ist bei nebligem Wetter auf 
Schiffen mit eigener Triebkraft mindestens alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von 
anderen Fahrzeugen und von Flößen aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen. 
4. Alle außerhalb der Häfen auf dem freien Strom liegenden Schiffe, Flöße, Bagger- 
maschinen oder ähnliche Apparate müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ununter- 
brochen durch Laternen mit weißem Licht erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine solche 
Laterne mindestens 4 Meter hoch über dem Schiffsbord auf der Fahrwasserseite, und falls 
ausnahmsweise Fahrzeuge so liegen, daß auf beiden Seiten Fahrwasser ist, auf beiden 
Seiten derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Tal fortdauernd zu sehen sind. Auf 
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