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Flößen müssen in jeder der beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken, mindestens 4 Meter
hoch, auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen mit weißem Licht, welche
mindestens 2 Meter, höchstens 4 Meter Abstand von einander haben, neben einander auf—
gerichtet werden.
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht angemacht
werden darf, muß während der Nachtzeit ununterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche
die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittels des Sprachrohrs zu warnen hat.
5. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt
sind, in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können,
so haben dieselben vor und hinter ihrem Standort eine rote Tonne auszulegen. Diese
Bebakung hat in einer solchen Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren
Kurs durch ein von der Maschine nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können.
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen
Seite, an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine rot und weiße
Flagge auszulegen.
Vorschriften in Betreff festliegender Hadeanstalten, Schifmühlen und ähnlicher Anlagen.
§ 28.
Für Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche sich auf dem Strom
festliegend befinden, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen
folgende Vorschriften maßgebend:
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen
Nähe ausgeworfen sein.
2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt offen
bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu
werden, ausgeschlossen wird.
3. Sie müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang unnnterbrochen durch Laternen
mit weißem Licht erleuchtet sein, welche mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden nach
der Fahrwasserseite, zu Berg und zu Tal fortdauernd sichtbar, anzubringen sind.
Vorschriften in Getreff des Leinpfads und des Leinzugs.
§ 29.
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus
gezogene Schiffe vorbeisahren, entweder den Mast niederlegen oder so weit vom Ufer abgelegt