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Außer den erwähnten stehenden Wahrschauen ist für die zu Berg gehenden Dampf—
schleppzüge noch eine besondere Wahrschau zwischen St. Goar und dem Kammereck eingerichtet.
Dieselbe geht dem Schleppzug voraus und gibt, wenn Fahrzeuge zu Tal kommen, dem Führer
des Schleppzuges das nötige Zeichen mit der roten Flagge.
Für das Wahrschauen werden die Gebühren nach besonders festgestellten und zu öffent-
licher Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet.
Befahren abgebanter und zur Verlandung bestimmter Stromteile sowie von Rheindurchstichen.
§ 43.
1. Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in ge-
nügender Weise bezeichneter Stromteile ist allen Flößen und Fahrzeugen mit Ausnahme der
Nachen untersagt.
2. Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schiffahrt durch die-
selben von der zuständigen Behörde mittelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet erklärt ist.
Verbot anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung erwähnten Signallichter.
§ 44.
Das Führen anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung vorgeschriebenen oder
zugelassenen Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen
Signallichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Regierungs-Anordnungen gezeigt
werden müssen. «
Verpflichtung der Schiffer und Floßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung
mit sich zu führen.
§ 45.
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes
einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen= und
Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Strafbestimmungen.
§ 46.
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 bis A4) gegenwärtiger Polizeiordnung
gegebenen Vorschriften werden gemäß Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom
17. Oktober 1868 bestraft.