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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassendere Umbanten
bestehender Bahnanlagen.
(4) Zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Nebenbahnen ist die Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörde erforderlich.
§ 2.
Befristungen.
(1) Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so
können für ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind, behalten
ihre Gültigkeit.
§ 3.
Ausnahmen.
(1) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen
Strecken können Ausnahmen von der Landesausfsichtsbehörde bewilligt werden.
(.) Für Fahrzeuge, die nur in Neben-
bahnzügen laufen, kann, auch wenn diese
Züge streckenweise Hauptbahnen benutzen, die
Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von den
Bestimmungen des Abschnitts III zulassen.
(3) Im übrigen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahn-
strecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen von der Landesaussichtsbehörde
Abweichungen zugestanden werden. 4
84.
Aufsichtsbehörden.
(1) Landesaufsichtsbehörde ist das K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
(2) Aufsichtsbehörden sind:
a) für die vom Staate betriebenen Eisenbahnen die dem K. Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten unmittelbar ungeordneten Behörden der Staatseisen-
bahnverwaltung,
b) für die im Privatbetrieb stehenden Eisenbahnen deren Direktion.
8 B.
Ausführungsbestimmungen.
Ausführungsbestimmungen werden vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegen-
heiten erlassen, insoweit nicht die Aufsichtsbehörden zuständig sind.