Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 259 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(4) Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine Gerade 
zu verbinden, die zwischen den Endpunkten der liberhöhungsrampen (§ 10 CX) 
mindestens 30 m I mindestens 10 m 
· lang sein muß. 
(5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel 
25% 0 (1: 40) I 40% (1:25) 
nicht überschreiten. 
(6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als 
12,5 5%% (1: 80) 1 40% 0 (1: 25) 
bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
(7) Das Neigungsverhältnis von Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Rangiergleisen, 
nicht mehr als 2,5 %/%% (1: 400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere 
Neigung der freien Strecke eingreifen. 
Ausnahmen können von der Landesaufsichts- 
behörde zugelassen werden. 
(s) Steigt von zwei in entgegengesetztem 
Sinne und stärker als 5% (1:200) ge- 
· · · · 
neigten, aneinanderstoßenden Strecken die eine 
mehr als 10 m an, so ist eine mindestens 
500 m lange, höchstens 3% 0 geneigte 
Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge 
von 500 m dürfen die Tangenten der Aus- 
rundungsbogen (§ 100) eingerechnet werden. 
§ 8. 
Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone. 
(1) Der Bahnkörper muß so breit sein, 
daß der Schnitt der Böschung mit einer durch 
Schienenunterkante des nächsten Gleises ge- 1 
legten Geraden mindestens 2 m von Gleis- I 
i 
l 
  
mitte entfernt ist. 
(2) Bei Neubauten ist, abgesehen von 
eingedeichten Strecken, die Schienenunterkante 
mindestens 0,6 m über den höchsten Wasser- 
stand zu legen. 
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