Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
§ 9. 
Spurweite. 
(1) Die Spurweite 
der Vollspurbahnen 
beträgt im geraden Gleis 1,435 m. 
(2) Die Spurweite der Schmalspurbahnen 
beträgt im geraden Gleis 1,00 oder O0,75 m. 
(3) In Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 500 m ist die Spur- 
weite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf 
30 mm 1 35 mm 
nicht übersteigen. 
(1) Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten bis 
zu 3 mm, Erweiterungen bis zu 10 mm zulässig, niemals aber darf das Maß von 
1,16% m 1 
überschritien werden. 
§ 10. 
Gleislage. 
(1) Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen in geraden 
Strecken, mit Ausnahme der Überhöhungsrampen (2), gleich hoch liegen. 
(2) Die überhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise muß auf eine möglichst 
große Länge, mindestens aber auf das 300 fache ihres Betrags auslaufen. 
(3) Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen von 
mindestens 4 
5000 m Halbmesser 6 2000 m Halbmesser 
auszurunden. 
Bei Neigungswechseln in und vor Stationen 
kann bis auf 2000 m herabgegangen werden. 
§ II. 
Umgrenzung des lichten Raumee. 
(1) An den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahrgleisen 
“ von Personenzügen (§ 54 c) ist ein lichter Raum mindestens nach der in Anlage 
A! links A* links
	        
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