Nr. 21. 261
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
an allen übrigen Gleisen nach der in Anlage
At rechts I A2rechts
mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzung offen zu halten. Dabei ist in Krüm—
mungen auf die Spurerweiterung und die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen.
(2) Außerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes #0) sind
bei Neubauten beim Neubau von Bahnen, die für die Beför-
derung von Militärzügen in Betracht kommen,
an den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahrgleisen von Per-
sonenzügen in einer Höhe von 1,00 bis 3,05 m, an allen übrigen Gleisen in einer Höhe
von 1,12 bis 3,05 m über Schienenoberkante noch seitliche, in Anlage At und A2 mit
gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten. Ihre Breite beträgt:
a) auf der freien Strecke:
bei Kunstbauten mindestens 0,2 m,
im übrigen mindestens 0,5 m;
b) innerhalb der Stationen:
mindestens 0,2 m.
(3) Für Zahnstangenbahnen wird die Umgrenzung nach #Ob zwischen den Schienen nach
der in Anlage At und A2 punktiert gezeichneten Linie in einer Breite von 0,) m und einer
Höhe von 50 mm eingeschränkt.
(4) Der Abstand von 150 mm (Anlage Ai und A) zwischen Schieneninnenkante
und festen Gegenständen, die außerhalb des Gleises bis zu 50 mm über Schienenoberkante
hervorragen, kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit der Fahr-
schiene fest verbunden ist.
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage At und A##) zwischen Schieneninnenkante und
festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
bei Wegübergängen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm,
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen tritt zu den Maßen von 67, 45 und
41 mm das Maß der Spurerweiterung.
(6) Die Tiefe von 38 mm des freien Raumes neben der Schieneninnenkante (An-
lage Alt und A2e) muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein.
(7) Tore von Lokomotiv= und Wagenschuppen müssen mindestens 3,)5 m im lichten
weit sein. Bei Neubauten ist die Lichtweite mit mindestens 3,60 m zu bemessen.
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