Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(8) Ausnahmen kann zulassen: 
die Landesaufsichtsbehörde 
von den Bestimmungen in #, 
die Aufsichtsbehörde 
für Ladegleise von den Bestimmungen in ###6 
§ 12. 
Gleisabstand. 
(1) Auf der freien Strecke muß der Abstand von Doppelgleisen mindestens 3,5 m, der 
Abstand zwischen Gleispaaren oder einem Gleispaar und einem dritten Gleise mindestens 
4,0 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen. 
(2) Auf Bahnhöfen muß der Abstand der Gleise, abgesehen von Überladegleisen, 
mindestens 4, m betragen. Die Landesaufsichtsbehörde kaun Ausnahmen von dieser Be- 
stimmung 
für durchgehende Hauptgleise, zwischen denen 
ein Bahnsteig nicht anzulegen ist, und für 
bestehende Gleise 
zulassen. 
(3) Bei Neubauten müssen Gleise, 
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, 
mindestens 6 m Abstand erhalten. Beim 
Umbaue von Stationen mit geringem Per- 
sonenverkehre kann die Landesausfsichtsbehörde 
kleinere Abstände zulassen. 
8 13. 
Bahnkreuzungen. 
Krenzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen dürfen in Schienenhöhe außerhalb 
der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht angelegt werden. 
Für die Kreuzung einer Hauptbahn mit 
einer dieser Ordnung nicht unterstellten Bahn 
kann die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen zu- 
lassen.
	        
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