Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
(10) Vor verkehrsreichen oder unüber- 
sichtlichen Wegübergängen ohne Schranken 
sind Kennzeichen für den Lokomotivführer an- 
zubringen (§8 58 c#). « 
§ 19. 
Telegraph. Ferusprecher. Läutewerke. 
(1) Die Zugfolgestellen 
der Strecken, die mit mehr als 40 km 
Geschwindigkeit befahren werden, 
sind durch Telegraph, 
die Zugfolgestellen der sonstigen Strecken durch 
[Telegraph oder Fernsprecher 
zu verbinden. 
Ausnahmen können von der Ausfsichts- 
behörde zugelassen werden. 
(2) Auf Linien mit Streckenblockung 
(§ 22) kann der Telegraph bei den Block- 
stellen durch Fernsprecher ersetzt werden. « 
(3) Die Bahnen Bahnstrecken, die mit mehr als 40 km 
Geschwindigkeit befahren werden, 
sind mit Läutewerken oder anderen Einrichtungen zu versehen, wodurch die Schrankenwärter 
von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
(1) Wenn nicht die Züge mit Vorricht- 
ungen zum Herbeirufen von Hilfe ausgerüstet # 
sind, müssen solche auf der freien Strecke in 
Entfernungen von höchstens 4 km vorhanden 
sein. 
8 20. 
Drehscheiben. Schiebebühnen. 
(1) Wo nicht ausschließlich Tenderloko— 
motiven verwendet werden, müssen die Loko— 
motivstationen mit einer Drehscheibe ausgerüstet
	        
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