Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
Brücke verriegelt ist, und daß die Brücke nicht entriegelt werden kann, solange das Signal 
auf Fahrt steht. 
(6) Die in Schienenhöhe gelegenen Kreuzungen der dieser Ordnung unterstellten Bahnen 
sind durch Hauptsignale zu decken, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (zu vergleichen 
indes § 13). über die Sicherung der Kreuzung einer solchen Bahn mit einer dieser Ord- 
nung nicht unterstellten Bahn hat die Landesaufsichtsbehörde Bestimmung zu treffen. 
(7) Außerhalb der Bahnhöfe in Haupt- 
gleisen liegende, unverschlossene Weichen sind 
durch Hauptsignale zu decken. Für Weichen, 
die gewöhnlich verschlossen gehalten werden, 
genügen Signale, die deren Stellung kennt- 
lich machen. 
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(8) Außerhalb der Bahnhöfe liegende, 
unverschlossene Weichen c#h müssen mit ihren 
Deckungssignalen, die Weichen innerhalb der # 
Bahnhöfe, die im regelmäßigen Betriebe von 
ein= oder durchfahrenden Personenzügen gegen 
die Spitze befahren werden, mit den für die 
Fahrt gültigen Signalen derart in Abhängig- 
keit gebracht sein, daß die Signale erst auf 
Fahrt gestellt werden können, wenn die Weichen # 
richtig stehen, und daß diese verschlossen sind, 
solange die Signale auf Fahrt stehen (§ 650 0). 
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(9)MitdcnEinfahrsignalcn(2),den 
Blocksignalen, den Deckungssignalen der be— 
weglichen Brücken G, der außerhalb der Bahn— 
höfe gelegenen Bahnlreuzungen G und un— 
verschlossenen Weichen c) sind Vorsignale zu 
verbinden. In Stationen, in denen nicht 
sämtliche Züge fahrplanmäßig anhalten, sind 
die Ausfahrsignale der durchgehenden Gleise 
mit Vorsignalen (Durchfahrsignalen) in Ver— 
bindung zu bringen. 
 
	        
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