Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
(2) Bei Neubauten sind Seitenrampen, Inwieweit diese Vorschrift aus Rücksichten 
an denen geschlossene Militärzüge beladen oder der Landesverteidigung auf die Nebenbahnen 
entladen werden sollen, so zu legen, daß halbe anzuwenden ist, bestimmt die Landesaufsichts- 
Züge, (Bemerkung zu § 14%) ohne Rück= behörde. 
bewegung und ohne Sperrung der durchgehen- 
den Hauptgleise und der Kreuzungsgleise daran 
vorbeigeführt werden können. Ist eine Gleis- 
anlage, die dies gestattet, für den allgemeinen 
Verkehr nicht erforderlich, so genügt es, Vor- 
sorge zu treffen, daß die Anlage jederzeit in 
kürzester Frist dieser Anforderung entsprechend 
eingerichtet werden kann. 
(3) Seitenrampen dürfen nicht höher 
als 1,1 m und, wenn sie auch zur Verladung 
von Mannschaften benutzt werden missen, 
nicht höher als 1,0 m über Schienenoberkante 
sein. 
  
§ 25. 
Güterschuppen. Ladebühnen. Lademaße. Brückenwagen. 
(1) Der Fußboden der Güterschuppen und Ladebühnen an den von Zügen zu befahrenden 
Gleisen darf nicht höher als 1,1 m über Schienenoberkante liegen. 
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten. 
§ 26. 
Stationsnamen. Uhren. 
(1) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der Name in einer den 
Reisenden ins Auge fallenden Weise anzubringen. 
(2) Jeder Bahnhof ist mit einer für 
die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten. 
Auf größeren Bahnhöfen muß die Zeitangabe 
sowohl von der Zugang= als von der Bahn- 
seite zu erkennen sein.
	        
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